Beschluss vom 24.09.2009 -
BVerwG 4 BN 26.09ECLI:DE:BVerwG:2009:240909B4BN26.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2009 - 4 BN 26.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:240909B4BN26.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 26.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.03.2009 - AZ: OVG 7 D 103/08.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist eine Veränderungssperre, die die Antragsgegnerin zur Sicherung eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans für ein zum großen Teil überplantes Gewerbe- und Industriegebiet mit einer Gesamtfläche von ca. 980 ha als Satzung beschlossen hat. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegen die Grundstücke der Antragstellerin zu 1, auf denen die Antragstellerin zu 2 eine Anlage zur thermischen Behandlung heizwertreicher Abfälle errichten möchte. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag zurückgewiesen. Das für die Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis ergebe sich bereits daraus, dass der Rat der Antragsgegnerin den vorhandenen Gewerbe- und Industriestandort entwickeln und „aufgrund der Rahmenbedingungen und der Gemengelageproblematik in einigen Bereichen ... eine detaillierte Überprüfung der Nutzungsgliederung und der bauleitplanerisch gewünschten Gebietsfestsetzungen“ erreichen wolle. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin weitere Gründe für die beabsichtigte Planung angeführt, die die Veränderungssperre rechtfertigten. Das gelte namentlich für den Gesichtspunkt, dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin mit der Planung Rechnung zu tragen und die mögliche Höhe der im Plangebiet zulässigen Anlagen zu steuern. Die Antragsgegnerin habe die Grundstücke der Antragstellerin zu 1 im Übrigen auch deshalb nicht aus dem Geltungsbereich der Veränderungssperre ausnehmen müssen, weil die Vereinbarkeit einzelner lokal begrenzter Vorhaben mit den planerischen Zielsetzungen nicht dazu zwinge, diese Standorte gleichsam als „Löcher“ aus dem Geltungsbereich der Veränderungssperre herauszunehmen; dies könne der Prüfung aus Anlass eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB überlassen bleiben (UA S. 36).

3 1. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbstständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). In Bezug auf das Planungsziel „Umsetzung des Einzelhandelskonzepts“ machen die Antragstellerinnen geltend, dieses Planungsziel vermöge die Veränderungssperre allein nicht zu rechtfertigen, weil sich auf dem Vorhabengrundstück weder ein der Steuerung durch Bauleitplanung zugänglicher Einzelhandel befinde noch ein solches Vorhaben beabsichtigt sei. Damit machen die Antragstellerinnen in der Sache eine unrichtige Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts geltend, das angenommen hat, dass dieses Planungsziel die Veränderungssperre - auch für die Grundstücke der Antragstellerinnen - allein rechtfertige. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO wird insoweit nicht dargetan. Schon aus diesem Grunde muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben, ohne dass es auf die hinsichtlich der weiteren Begründungselemente aufgeworfenen Grundsatzfragen ankäme, weil diese hinweggedacht werden können, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

4 2. Nur ergänzend ist deshalb auszuführen, dass die das Begründungselement „Überprüfung der Nutzungsgliederung und der bauleitplanerisch gewünschten Gebietsfestsetzungen“ betreffenden Grundsatzrügen, auf die die Antragstellerinnen ihre Beschwerde im Schwergewicht stützen, auch für sich genommen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen könnten.

5 a) Insoweit halten die Antragstellerinnen (in der Beschwerdebegründung unter 1.) für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine städtebauliche Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sich an den Randbereichen eines ausgedehnten, ca. 980 ha großen, in weiten Bereichen bebauten Industriegebiets Gemengelagen im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm herausgebildet haben, zum Anlass genommen werden kann, große Teile des Gebiets mit einer Veränderungssperre zur Regelung von Konfliktsituationen zu belegen, ohne vorher zu prüfen, ob die im Innern des Gebiets gelegenen Nutzungen/Grundstücke überhaupt Bestandteil der Gemengelage oder Konfliktsituation sind.

6 Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Antragstellerinnen stützen die Grundsatzfrage auf die Annahme, dass ihr Vorhaben, das nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (auch) Anlass für die Planung gewesen sei, nicht in einem Bereich liege, der Bestandteil einer Gemengelage oder Konfliktsituation sei, weshalb der Planung die städtebauliche Erforderlichkeit fehle. Von dieser Prämisse ist das Oberverwaltungsgericht ersichtlich nicht ausgegangen. Es ist im Gegenteil der Auffassung der Antragstellerinnen, ihr Vorhaben stehe einer etwaigen Bebauungsplanung nicht entgegen, ausdrücklich entgegengetreten. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts gehen die vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen, an denen sich die Antragstellerinnen orientieren, davon aus, dass die Vorhabensgrundstücke insgesamt weiterhin einem unbeschränkt nutzbaren Industriegebiet zugeordnet bleiben, und dass es auch für Nutzungen im Umfeld dieser Grundstücke durchweg keinen gesonderten Schutzmaßstab gibt. Ob dies so sein werde, werde - so das Oberverwaltungsgericht - erst am Ende des Bebauungsplanverfahrens zu beurteilen sein (UA S. 35). Das Normenkontrollgericht ist damit auch hinsichtlich des Vorhabens der Antragstellerinnen ersichtlich von einer Konfliktsituation ausgegangen, aufgrund derer im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre ein hinreichender Anlass bestanden habe, über planerische Konfliktbewältigungsmöglichkeiten nachzudenken. Mit einer Grundsatzrüge ist diese auf den Einzelfall bezogene Einschätzung nicht angreifbar.

7 b) Mangels Entscheidungserheblichkeit würde sich auch die (in der Beschwerdebegründung unter 4.) als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
ob die Veränderungssperre zur Sicherung einer Planung erforderlich ist oder nicht vielmehr eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt, wenn der Satzungsgeber der zu sichernden Planung ein (hier: schalltechnisches) Irrelevanzkriterium zugrunde legt, aber zugleich ein Vorhaben, das dieses Kriterium erfüllt, zum Anlass für die Veränderungssperre nimmt,
in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Ausgangspunkt der diesbezüglichen Überlegungen der Antragstellerinnen ist, dass die Antragsgegnerin eine Kappungsgrenze von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert der TA Lärm an dem vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsort zum Gegenstand ihres Planungskonzepts gemacht habe, und dass ihr Vorhaben dieses Irrelevanzkriterium gegenüber sämtlichen - legalen oder illegalen - Wohnnutzungen im Einwirkungsbereich der Anlage erfülle. Diese Annahme steht mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ebenfalls nicht im Einklang. Das Normenkontrollgericht hat Nutzungsgliederungen und Gebietsneufestsetzungen - wie ausgeführt - durchaus als mögliches Ergebnis der Planung angesehen, weshalb auch erst am Ende des Bauleitplanverfahrens zu beurteilen sein werde, ob das Vorhaben der Antragstellerinnen ein etwaiges Irrelevanzkriterium erfülle (UA S. 35). Eine abschließende Aussage darüber war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre demnach gerade noch nicht möglich.

8 c) Die (in der Beschwerdebegründung unter 2.) als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete weitere Frage,
ob eine Veränderungssperre (unter anderem) mit dem Ziel, die Legalisierung illegaler Wohnnutzung im Umfeld industrieller Nutzungen zu sichern, erlassen werden kann, ohne dass vorher geprüft worden ist, ob die konkrete Situation zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten (gegen die illegale Wohnnutzung) zwingt,
würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Auch diese Frage wäre nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, es sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sein werde, insbesondere könne er nicht bereits jetzt schon als abwägungsfehlerhaft etwa deshalb bezeichnet werden, weil er Belange von Grundeigentümern nicht hinreichend berücksichtige (UA S. 33). Dieser Feststellung liegt die Auffassung zugrunde, dass die Antragsgegnerin nicht gehindert sei, vorhandene Nutzungen im Hinblick auf ihr städtebauliches Konzept daraufhin zu überprüfen, ob sie legalisiert werden sollen (UA S. 26), und dass hierbei nach Maßgabe der städtebaulichen Erforderlichkeit und der zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze gegebenenfalls auch das Interesse an der Aufrechterhaltung der derzeitigen planungsrechtlichen Verhältnisse überwunden werden könnte, sofern gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigten (UA S. 25 f.). Das Normenkontrollgericht ist mithin davon ausgegangen, dass die illegal ausgeübten Nutzungen nicht zwingend unterbunden werden müssten.

9 3. Da die Beschwerde somit hinsichtlich zweier jeweils selbstständig tragfähiger Begründungselemente des Normenkontrollurteils nicht erfolgreich ist, kommt es auf die (in der Beschwerdebegründung unter 3.) aufgeworfene, das Planungsziel „Steuerung der Höhenentwicklung“ betreffende weitere Grundsatzrüge der Antragstellerinnen nicht mehr an.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.