Beschluss vom 24.09.2009 -
BVerwG 4 B 27.09ECLI:DE:BVerwG:2009:240909B4B27.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2009 - 4 B 27.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:240909B4B27.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 27.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.12.2008 - AZ: OVG 10 A 3001/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die von der Beigeladenen als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob der Zulassung einer Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB die „Grundzüge der Planung“ regelhaft entgegenstehen können, wenn unter Beachtung der Grundentscheidung des Verordnungsgebers zu § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 das Vorliegen der Befreiungsalternative „Wohl der Allgemeinheit“ i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu bejahen wäre,
stellt sich ebenso wenig wie die weitere Grundsatzrüge, mit der die Beigeladene - unter Bezugnahme auf divergierende Rechtsprechung des 7. Senats des Berufungsgerichts - die Bedeutung der „optischen Auswirkungen“ bei der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen thematisiert.

3 Das Berufungsgericht hat zwar ausführlich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von den Festsetzungen des aus dem Jahr 1980 stammenden Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden könnte (UA S. 15 - 19). Es hat jedoch letztlich dahin gestellt sein lassen, ob das Vorhaben Grundzüge der Planung berührt (UA S. 15, 20) und entscheidungstragend allein darauf abgestellt, dass die der Beigeladenen erteilte Befreiung an einem Ermessensfehler leide. Eine Ermessensentscheidung könne auch dann ohne Rechtsfehler zu Ungunsten eines Bauherrn getroffen werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Der Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde hätten das ihnen eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt (UA S. 20 - 22). Die Grundsatzrüge geht damit ins Leere. Die Frage, wann die „Grundzüge der Planung“ i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB berührt sind (Beschwerdebegründung S. 5 - 12), ist ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage der „optischen Auswirkungen“ (Beschwerdebegründung S. 12 - 15). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall gerade keine „Mehrfachbegründung“ gegeben. Insofern stellt sich auch die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob bei einem mehrfach begründeten Urteil immer im Hinblick auf jede der tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben sein muss (Beschwerdebegründung S. 15 - 20), nicht. Zulassungsgründe, die sich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Ermessensausfall beziehen, werden nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit die Beigeladene zum Thema „Mehrfachbegründung“ auch eine Verfahrensrüge geltend macht (Beschwerdebegründung S. 19), fehlt jegliche Begründung.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.