Beschluss vom 24.09.2008 -
BVerwG 3 B 6.08ECLI:DE:BVerwG:2008:240908B3B6.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 3 B 6.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:240908B3B6.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 6.08

  • VG Meiningen - 20.09.2007 - AZ: VG 8 K 966/03 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. September 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger beansprucht berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen der Aberkennung seiner Approbation als Arzt mit Wirkung vom 15. Februar 1988. Sein am 26. Juli 1994 gestellter Rehabilitierungsantrag wurde bezüglich der beruflichen Rehabilitierung durch Bescheid vom 29. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2003 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine berufliche Rehabilitierung komme nur in Betracht, wenn nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme festgestellt worden sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, wie in dem diesbezüglichen Parallelverfahren festgestellt worden sei.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 VwGO wird nicht dargelegt. Der Kläger beschränkt sich darauf vorzutragen, dass das Parallelverfahren hinsichtlich der Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung (BVerwG 3 B 7.08 <VG 8 K 304/07 Me>) vorgreiflich sei. Schon aus den in dem dazu ergangenen Beschluss des Senats vom heutigen Tage genannten Gründen folgt, dass auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nicht gegeben sind.

3 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.