Beschluss vom 24.09.2002 -
BVerwG 3 B 53.02ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B3B53.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2002 - 3 B 53.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B3B53.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 53.02

  • Bayer. VG München - 19.12.2001 - AZ: VG M 28 K 01.1151

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 773 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Die Rechtssache hat hinsichtlich der von den Klägern dargelegten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das ist hier nicht geschehen. Dabei genügt der Vortrag der Kläger, weshalb sie das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft halten, nicht. Angriffe gegen die Rechtsauffassung des Instanzgerichts ersetzen nicht die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision. Die Kläger verkennen damit den prinzipiellen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer zugelassenen Revision. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn die Beschwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Eine solche Frage weist die Beschwerdebegründung nicht auf.
Die von den Klägern zusammengefasst dahin formulierte Problematik, die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen beachte die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG nicht und halte auch nicht den Rahmen des Art. 20 GG ein, lässt eine zu einer Revisionszulassung führende Fragestellung nicht erkennen. Vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um eine generelle Kritik an der Art der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwicklung der offenen Vermögensfragen nach der staatlichen Wiedervereinigung. Die Kläger verkennen auch, dass sich die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Feststellung bezieht, inwieweit die frühere Erbringung von Lastenausgleichsleistungen an ihre Eltern und sie als Erben auf die von der Ausgleichsverwaltung für den Verlust des Hausgrundstücks mitgeteilte Entschädigungssumme nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG - vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) Einfluss hat. Die bereits bestandskräftige Vorentscheidung, dass das elterliche Heimstättengrundstück nicht zurückgegeben werden kann, und die Festsetzung der deshalb nach dem EALG zu gewährenden Entschädigung werden durch die Entscheidung gar nicht berührt. Sie beschränkt sich lediglich auf die Beantwortung der Frage, bis zu welcher Höhe eine Rückforderung von Lastenausgleich auf die Entschädigungsleistung anzurechnen ist. Mit der rechtlichen Problematik der Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen haben sich das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen (vgl. nur die ausführlichen Zitate im angefochtenen Urteil) auseinander gesetzt, ohne dass die Beschwerde darauf eingegangen wäre und nach ihrer Meinung bei Berücksichtigung der Rechtsprechung offen gebliebene Fragen aufgezeigt hätte. Gerade Letzteres erfordert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO der ordnungsgemäße Vortrag des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Die Beschwerde konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes aus § 13 Abs. 1 GKG.