Beschluss vom 24.09.2002 -
BVerwG 3 B 151.02ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B3B151.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.09.2002 - 3 B 151.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B3B151.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 151.02
- Bayerischer VGH München - 03.07.2002 - AZ: VGH 11 CS 02.757
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2002 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers, mit der dieser sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2002 wendet, ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Darauf ist der Antragsteller durch prozessleitende Verfügung vom 8. August 2002 ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der vorinstanzlichen Festsetzung. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.