Beschluss vom 24.09.2002 -
BVerwG 3 B 151.02ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B3B151.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2002 - 3 B 151.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B3B151.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 151.02

  • Bayerischer VGH München - 03.07.2002 - AZ: VGH 11 CS 02.757

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers, mit der dieser sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2002 wendet, ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Darauf ist der Antragsteller durch prozessleitende Verfügung vom 8. August 2002 ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der vorinstanzlichen Festsetzung. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.