Pressemitteilung Nr. 82/2012 vom 24.08.2012

Neubau der A 20 bei Bad Segeberg: Eilverfahren unstreitig beendet

Sämtliche Eilverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, in denen um die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der A 20 (Nordwestumfahrung Hamburg) im Raum Bad Segeberg gestritten wurde, konnten einvernehmlich abgeschlossen werden.


Gegen den Planfeststellungsbeschluss sind beim Bundesverwaltungsgericht sechs Klageverfahren von Privatpersonen, zwei Umweltverbänden und zwei Gemeinden (Klein Gladebrügge und Wittenborn) anhängig. Mehrere Kläger, darunter der BUND und die Gemeinde Klein Gladebrügge, hatten zudem Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit denen sie einen einstweiligen Baustopp bis zur abschließenden Entscheidung über die Klagen erreichen wollten.


Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein als Planfeststellungsbehörde hat nunmehr von sich aus die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ausgesetzt und davon bestimmte Teilmaßnahmen wie die Herrichtung von Kompensationsflächen für betroffene Tierarten, Kabelverlegearbeiten und einzelne Gebäudeabbrüche ausgenommen. Auf dieser Grundlage haben alle Beteiligten die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend für erledigt erklärt.


Ein Verhandlungstermin in den Klageverfahren ist derzeit noch nicht absehbar.


BVerwG 9 VR 7.12

BVerwG 9 VR 8.12

BVerwG 9 VR 10.12


Beschluss vom 24.08.2012 -
BVerwG 9 VR 7.12ECLI:DE:BVerwG:2012:240812B9VR7.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2012 - 9 VR 7.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240812B9VR7.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 7.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten entsprechend der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten vom 23. August 2012 zu teilen.

2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 37 500 € entfallen 30 000 € auf die Antragstellerin zu 1 sowie 7 500 € auf die Antragstellerin zu 2.