Beschluss vom 24.08.2010 -
BVerwG 2 B 120.09ECLI:DE:BVerwG:2010:240810B2B120.09.0

Beschluss

BVerwG 2 B 120.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.09.2009 - AZ: OVG 1 A 281/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Maidowski
und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. September 2009 wird aufgehoben, soweit das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich seines hilfsweise gestellten Feststellungsbegehrens zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsbegehrens zugelassen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, wird der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren (Leistungsantrag) auf 1 040,99 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens begründet. Das Revisionsverfahren kann insoweit Gelegenheit geben, die Maßstäbe für die Amtsangemessenheit der beamtenrechtlichen Versorgung zu präzisieren. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob das Niveau der beamtenrechtlichen Versorgung für Bundesbeamte im Jahr 2004 den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügt hat.

2 Demgegenüber hat der Kläger hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Leistungsbegehrens keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt. Insoweit erwächst das Berufungsurteil in Rechtskraft. Der Frage, ob Art. 33 Abs. 5 GG einer Absenkung der Sonderzuwendung gegenüber 2003 entgegen stehe, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich gewährleistet ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 25 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 Rn. 25). Die Annahme des Klägers, zu den hergebrachten Grundsätzen in diesem Sinne zählten inzwischen auch Grundsätze des Beamtenrechts, die sich in dem Zeitraum nach 1949 gebildet haben, steht im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <344 ff.>, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <379 ff.> und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <260 ff.>), ohne dass die Beschwerde Gesichtspunkte aufzeigt, aus denen sich ein erneuter Klärungsbedarf ergäbe.

3 Ebenfalls ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist die Frage, ob § 4a BSZG das Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil „hier eine Verweisung in das SGB XI, welches nach seinem ausdrücklichen Wortlaut keine Anwendung auf Bundesbeamte fand, vorgenommen wurde“. Diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten. Der Umstand, dass das SGB XI nicht auf Beamte anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 2 SGB XI), hindert den Gesetzgeber nicht, einzelne sozialversicherungsrechtliche Regelungen - auch mit Hilfe des gesetzestechnischen Mittels der Verweisung - in das System der beamtenrechtlichen Versorgung zu übernehmen, um trotz struktureller Unterschiede zwischen dem System der beamtenrechtlichen Versorgung und demjenigen der sozialversicherungsrechtlichen Altersrenten und der sozialen Pflegeversicherung eine gewisse Belastungsgleichheit zu erreichen. Durch die hier in Rede stehende Verweisung auf § 55 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 2 SGB XI wird lediglich eine pflegeversicherungsrechtliche Berechnungsgröße in die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung übernommen; die vom Kläger gerügte Widersprüchlichkeit oder Systemwidrigkeit ist damit nicht verbunden.

4 Die Kostenentscheidung für die teilweise erfolglose Beschwerde folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 47.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.