Beschluss vom 24.08.2005 -
BVerwG 3 B 12.05ECLI:DE:BVerwG:2005:240805B3B12.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2005 - 3 B 12.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240805B3B12.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 12.05

  • VG Arnsberg - 22.10.2004 - AZ: VG 13 K 3710/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
  2. Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 764,52 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich.

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

3 1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin behauptet lediglich, das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensmängeln, ohne überhaupt nur einen zu benennen. Diese Rüge vermag einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darzutun, auch wenn die Klägerin sie unter Darlegungen im Einzelnen zu untermauern sucht. Sie bezeichnet keinen Verfahrensmangel, sondern angebliche Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts, die für sich gesehen die Zulassung der Revision nicht begründen können. Ein Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den äußeren Verfahrensablauf, also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht jedoch dessen Inhalt und den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung betrifft (Beschluss vom 11. Januar 2002 - BVerwG 9 B 40.01 - juris m.w.N.).

4 2. Die Voraussetzungen einer Divergenzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung vertritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerdeschrift nicht prozessordnungsgemäß aufgezeigt. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Hier fehlt es bereits an der Gegenüberstellung sich widersprechender abstrakter Rechtssätze. Die Beschwerde meint lediglich, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 16.98 - ab. Sie rügt jedoch letztlich keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung, sondern eine falsche Anwendung von Rechtssätzen, womit eine Divergenzrüge nicht mit Erfolg begründet werden kann.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.