Beschluss vom 24.07.2008 -
BVerwG 10 C 35.07ECLI:DE:BVerwG:2008:240708B10C35.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 10 C 35.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:240708B10C35.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 35.07

  • Bayerischer VGH München - 23.11.2006 - AZ: VGH 13a B 05.31242

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die mit den Beschlüssen des Senats vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 u.a. - vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Gründe

1 Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl L 304 vom 30. September 2004, S. 12; berichtigt ABl L 204 vom 5. August 2005, S. 24) entscheidungserheblich, wie sie der Senat mit Beschlüssen vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 u.a. - dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Art. 234 Abs. 1 und 3, 68 Abs. 1 EG). In diesem Fall ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO auszusetzen (vgl. Beschluss vom 15. März 2007 - BVerwG 6 C 20.06 - juris m.w.N.).

2 Die Revision erscheint hingegen nicht schon deshalb begründet, weil die Entscheidung über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers nach § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht im Ermessensweg ergangen ist. Vielmehr neigt der Senat zu der Auffassung, dass die im Verfahren des Familienflüchtlingsschut-
zes zugunsten des Sohnes vorgenommene Inzidentprüfung, ob die Anerkennung des Klägers zu widerrufen sei, und die hierzu ergangene Mitteilung an die Ausländerbehörde nicht geeignet sind, das Erfordernis einer Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG zu begründen.