Beschluss vom 24.07.2007 -
BVerwG 4 B 26.07ECLI:DE:BVerwG:2007:240707B4B26.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.07.2007 - 4 B 26.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:240707B4B26.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 26.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.05.2007 - AZ: OVG 7 A 2364/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Kläger zu 3 und 4 als Gesamtschuldner, die Kläger zu 5 und 6 als Gesamtschuldner und die Kläger zu 7 und 8 als Gesamtschuldner jeweils ein Viertel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit folgenden tragenden Erwägungen abgewiesen: Die Baugenehmigung habe in rechts- und ermessensfehlerfreier Weise eine Abweichung von der in den Bebauungsplan aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschrift über die Dachform (Flachdach) zugelassen. Die Vorschrift gestatte bei Gebieten mit Atriumbauweise ausnahmsweise Dächer mit höchstens 20 Grad Neigung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahme seien erfüllt. Auch die nach § 73 BauO NRW erforderliche Ausübung des Ermessens sei fehlerfrei erfolgt. Das Gewicht der hierbei zu berücksichtigenden nachbarlichen Belange hänge besonders davon ab, ob die Abweichung nachbarschützende Rechte betreffe. Das sei hier nicht der Fall, denn die Festsetzung „Flachdach“ habe keine nachbarschützende Wirkung. Mithin müsse die Ermessensentscheidung lediglich allgemein die nachbarlichen Belange berücksichtigen. Diese würden durch die Baugenehmigung nicht derart berührt, dass das genehmigte Vorhaben unvereinbar mit den Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme wäre.

3 Mit Blick auf diese Begründung im angefochtenen Berufungsurteil erweist sich der gesamte Vortrag in der Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2007 lediglich als Kritik an der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen, von den Klägern für unrichtig gehaltenen Auslegung der Gestaltungsvorschrift über die Dachform und an der Anwendung dieser Vorschrift auf den zu entscheidenden Fall. Keine der vier von der Beschwerde formulierten Fragen führt hingegen auf eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage des revisiblen Rechts, die höchstrichterlich klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Die fragliche Gestaltungsvorschrift gehört, wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ebenso dem irrevisiblen Landesrecht an wie die Abweichungsvorschrift des § 73 BauO NRW. An deren Auslegung durch die Vorinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Dass sich im Zusammenhang damit klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts von allgemeiner Tragweite stellen, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Der Hinweis auf eine nach Meinung der Beschwerde bestehende „enge funktionale Wechselbeziehung“ zwischen den Festsetzungen Atriumbauweise und Flachdach ersetzt nicht die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage des Bauplanungsrechts, die noch einer höchstrichterlichen Beantwortung bedürfte.

4 Auch soweit sich die Beschwerde zum nachbarschützenden Charakter der Gestaltungsvorschrift und zur Verletzung des „Gebots der Rücksichtnahme“ verhält, bewegt sie sich im Bereich des irrevisiblen landesrechtlichen Bauordnungsrechts, ganz abgesehen davon, dass die einschlägigen Ausführungen des Berufungsurteils ohnehin von den Umständen des Einzelfalls ohne fallübergreifende Bedeutung geprägt sind.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.