Beschluss vom 24.06.2014 -
BVerwG 8 KSt 5.14ECLI:DE:BVerwG:2014:240614B8KSt5.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2014 - 8 KSt 5.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:240614B8KSt5.14.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 5.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24. März 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Antrag auf Berichtigung des Streitwertes ist nicht statthaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Streitwert in seinem Beschluss vom 24. März 2014 (BVerwG 8 B 81.13 ) entschieden. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Beschwerden nicht statthaft.

2 Das Gericht kann jedoch auf Anregung des Bevollmächtigten des Klägers den Streitwert ändern. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist dies innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Frist war zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags (Schriftsatz vom 15. April 2014) beim Bundesverwaltungsgericht noch nicht abgelaufen.

3 Der Streitwert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Rechtsmittelverfahren ist der Streitwert nach § 47 Abs. 2 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt, soweit die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Festsetzung nicht gemäß § 63 Abs. 3 GKG im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen geändert wird. Der Senat sieht sich zu einer Änderung der durch das Verwaltungsgericht erfolgten Streitwertfestsetzung, die auf § 52 Abs. 1 und 4 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 48.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 31. Mai/01. Juni 2012 und 18. Juli 2013) beruht, nicht veranlasst.

4 Streitgegenstand des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war das Begehren des Klägers auf Wiederaufgreifen mehrerer abgeschlossener Verwaltungsverfahren mit dem Ziel, ihm das hälftige Miteigentum an verschiedenen in Erfurt und Umgebung gelegener Grundstücke zurückzuübertragen. Der Streitwert ist bei Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken nach dem Verkehrswert bzw. dem erzielten Erlös zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick darauf, dass die Beigeladenen für ihr Hausgrundstück laut Kaufvertrag vom 9. Februar 2012 bereits 185 000 € bezahlt hatten und der Kläger die umfängliche Rückübertragung von zum Teil in guter Lage in E. gelegener Grundstücke zurückbegehrt, den Streitwert frei geschätzt und unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 4 GKG auf 500 000 € begrenzt angesetzt. Diese Einschätzung ist zutreffend. Bei dem Grundstück der Beigeladenen handelt es sich um eine 206 m² große Fläche. In Anbetracht dieses Kaufpreises konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass das hälftige Miteigentum an den letztlich vom Kläger begehrten Flächen zumindest den Streitwert von 500 000 € erreicht bzw. erheblich übersteigt.