Beschluss vom 24.06.2003 -
BVerwG 9 A 43.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240603B9A43.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2003 - 9 A 43.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240603B9A43.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 43.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. Juni 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.