Beschluss vom 24.06.2002 -
BVerwG 6 B 44.02ECLI:DE:BVerwG:2002:240602B6B44.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2002 - 6 B 44.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:240602B6B44.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 44.02

  • VG Köln - 27.03.2002 - AZ: VG 8 K 4897/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die allein auf die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger ist insbesondere nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden.
Die Beschwerde macht geltend, entgegen der Feststellung im Protokoll sei der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 27. März 2002 nicht geladen worden. Er habe keine Ladung erhalten. Es sei nicht auszuschließen, dass er im Falle seiner Ladung Ausführungen gemacht hätte, die sich günstig auf die Entscheidung über seinen Antrag auf Zurückstellung vom Zivildienst ausgewirkt hätten.
Der Einwand geht fehl. Ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 28 d.A.) ist Rechtsanwalt Sertsöz am 8. März 2002 zu der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht geladen worden (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und zwar mit dem Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 VwGO) (Bl. 27 d.A.). Dieser hatte sich in der Klageschrift zum Prozessbevollmächtigten des Klägers bestellt und zudem mit der ebenfalls bei den Gerichtsakten befindlichen Vollmacht vom 26. Februar 2000 (Bl. 15 d.A.) als solcher legitimiert (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dementsprechend waren Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten (§ 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dies ist geschehen. Das Verwaltungsgericht hat somit nach Maßgabe des Prozessrechts alles getan, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich in der mündlichen Verhandlung Gehör zu verschaffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.