Beschluss vom 24.05.2006 -
BVerwG 1 B 130.05ECLI:DE:BVerwG:2006:240506B1B130.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 130.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240506B1B130.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 130.05

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 29.09.2005 - AZ: OVG 1 LB 41/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, Richter
und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger hat Erfolg. Sie rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.

2 Zwar greift die von der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge nicht durch (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn es besteht kein Klärungsbedürfnis für die aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Maßstab für die Verfolgungswahrscheinlichkeit einer bestimmten Form der Gruppenverfolgung (Beschwerdebegründung S. 2). Das hat der Senat in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss in dem Verfahren BVerwG 1 B 128.05 näher ausgeführt, in dem die gleiche von den Prozessbevollmächtigten der Kläger formulierte Frage Gegenstand der Entscheidung war; hierauf wird Bezug genommen. Die Beschwerde hat aber mit der erhobenen Aufklärungsrüge Erfolg (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht dem hilfsweise gestellten Antrag der Kläger auf Erhebung von Sachverständigenbeweis wegen eines vorgetragenen Mordes an einem Yeziden im März 2002 und weiteren körperlichen Übergriffen gegenüber Yeziden in der Türkei nicht nachgegangen ist (Beschwerdebegründung S. 8). Die Begründung für die Ablehnung der Beweiserhebung findet im Prozessrecht keine Grundlage. Auch das hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss in dem Verfahren BVerwG 1 B 128.05 näher ausgeführt; auch hierauf wird Bezug genommen. Die mangelnde Sachaufklärung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

3 Auf die weiteren von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen (Aufklärungs- und Gehörsrügen) kommt es demnach nicht mehr entscheidend an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass diese Rügen voraussichtlich nicht zum Erfolg der Beschwerde geführt hätten.

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).