Beschluss vom 24.04.2012 -
BVerwG 9 BN 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:240412B9BN1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2012 - 9 BN 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240412B9BN1.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 1.12

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 12.10.2011 - AZ: OVG 4 K 31/06

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 1. Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

3 Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es die Wirksamkeit der Verbandsgründung des Antragsgegners aufgrund der Heilungsvorschrift des § 170a Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) bejaht und sich damit in Widerspruch zu seiner früheren Rechtsprechung gesetzt habe. Dieses Vorbringen lässt weder erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt unrichtig oder unvollständig zugrunde gelegt hat, noch dass sich ihm eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde wendet sich mit ihrer Rüge vielmehr gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde außerdem geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte bei Beachtung des § 86 Abs. 1 VwGO nach dem Vortrag des Antragstellers „feststellen“ müssen, dass der Antragsgegner zunächst seine Rechtsfähigkeit als Körperschaft hätte erlangen und sich eine wirksame Satzung geben müssen, bevor er eine Anschluss- und Abwasserbeseitigungssatzung erlassen durfte. Auch diese Ausführungen kritisieren die rechtliche Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht und betreffen nicht die verfahrensrechtliche Seite der Urteilsfindung.

4 Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch verstoßen, dass es trotz entsprechenden Vortrags des Antragstellers nicht auf das Problem der Doppelbelastung von so genannten „altangeschlossenen“ Eigentümern durch die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren eingegangen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Sachbericht (UA S. 6) ergibt. Dass es dieses Vorbringen im Rahmen der Entscheidungsgründe nicht noch einmal explizit aufgegriffen hat, lässt nicht den Schluss zu, das Gericht habe es bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen. Eine solche Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Umstände des Falles den eindeutigen Schluss zuließen, dass das Gericht die Ausführungen des Antragstellers nicht erwogen hat (vgl. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Solche Umstände fehlen hier. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald ist seit langem geklärt, wie mit den Kosten einer bereits zu DDR-Zeiten hergestellten Schmutzwasserbeseitigungsanlage umzugehen ist. Danach sind im Umfang der nach der Wende vorgenommenen Investitionen in diese Anlagen Herstellungsbeiträge gleichermaßen von den Eigentümern „altangeschlossener“ Grundstücke wie „neuangeschlossener“ Grundstücke zu erheben. Eine Bevorzugung der „altangeschlossenen“ Grundstücke wäre im Grundsatz willkürlich (OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/00 - NVwZ-RR 2002, 687; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 1 L 197/05 - NordÖR 2006, 160 und Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 L 192/08 - juris Rn. 17 ff.). Angesichts dessen und angesichts der zahlreichen anderen und in erster Linie vorgebrachten Angriffe gegen die Satzung hat das Oberverwaltungsgericht offensichtlich keine Notwendigkeit gesehen, erneut auf diesen Punkt einzugehen und auf seine gefestigte Rechtsprechung hierzu hinzuweisen.

5 2. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

6 Die Beschwerde wirft die Frage auf:
„Ist die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen nach der ersten wirksamen Satzung dem Rechtsstaatsprinzip geschuldet?“

7 Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich auf § 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) bezieht und damit auf eine Vorschrift des Landesrechts, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Rüge, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Bundesrecht - hier das Willkürverbot - angewandt worden, zeigt für sich genommen noch keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts auf. Dass hinsichtlich der Auslegung des Bundes(verfassungs)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch weiterer Klärungsbedarf besteht und der vorliegende Rechtsstreit zu dieser Klärung beitragen könnte (vgl. hierzu Beschluss vom 7. Januar 2008 - BVerwG 9 B 81.07 - Buchholz 401.0 § 171 AO Nr. 1 S. 3), legt die Beschwerde nicht dar. Das gilt zumal deshalb, weil sich die von der Beschwerde zugespitzte Frage nach einer Verletzung des Willkürverbotes, „wenn es in der Hand des Normanwenders liegt, eine Satzung wegen angeblicher Unwirksamkeit aufzuheben“, für das Oberverwaltungsgericht nicht gestellt hat. Dieses hatte vielmehr, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils mitgeteilt, die Vorgängersatzung des Antragsgegners wegen durchgreifender Rechtsfehler weitgehend für nichtig erklärt.

8 Auch die weitere vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage:
„Unter welchen Umständen ist von der Befangenheit eines gesamten Gerichts auszugehen, unter dem besonderen Aspekt, wenn es auf die Gestaltung eines Gesetzes Einfluss nimmt und weitere Umstände hinzutreten?“
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Abgesehen davon, dass die Frage einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich ist, sondern sich - wie sich schon aus ihrer Formulierung ergibt - nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten lässt, ist sie auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die Beschwerde zeigt nicht im Ansatz Umstände auf, die den Vorwurf der Befangenheit der an der Entscheidung des Normenkontrollgerichts mitwirkenden Richter des Oberverwaltungsgerichts rechtfertigen könnten, geschweige denn solche für eine Befangenheit aller Richter des Oberverwaltungsgerichts. Dass ein Richter des Oberverwaltungsgerichts im Gesetzgebungsverfahren an einer Landtagsanhörung zu dem Entwurf des Kommunalabgabengesetzes als Sachverständiger angehört wurde, ist vom Oberverwaltungsgericht zutreffend als ein normaler, rechtlich nicht zu missbilligender Vorgang zur Information der Abgeordneten bezeichnet worden. Ebenso wenig vermag die Mitwirkung an einem Kommentar oder die Äußerung einer Rechtsansicht in einer Fachzeitschrift die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Es wird von jeher von einem Richter erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage geäußert hat (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30 <38>). Inwieweit die angeblich fehlende Unparteilichkeit des besagten Richters, der überdies dem Urteil zufolge schon seit Jahren dem Oberverwaltungsgericht nicht mehr angehört, das ganze Gericht „infiziert“ haben soll, ist vollends unerfindlich.

9 Auch die Frage:
„Ist Art. 296 AEUV (ex Artikel 253 EGV) dahingehend zu verstehen, dass ein nationales Gesetz, das ohne Gesetzesbegründung erlassen wurde, rechtsungültig ist?“
führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens und ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beantworten. Art. 296 AEUV bezieht sich allein auf die in Art. 288 AEUV normierten Rechtsakte der Union, die deren Organe in Ausübung der Zuständigkeiten der Union erlassen (vgl. Art. 288 AEUV), und nicht auf Rechtsakte der einzelnen Mitgliedstaaten.

10 3. Auch die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greifen nicht durch.

11 Soweit die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht weiche mit der Ansicht, das über § 170a KV M-V rückwirkend in Kraft gesetzte Reichszweckverbandsgesetz stelle die „Eingriffsmöglichkeit“ für den Erlass von Satzungen dar, von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14/98 - (LKV 2002,569) ab, erfüllt sie schon nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Hieran fehlt es.

12 Es ist schon nicht erkennbar, von welchem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein und welchen es aufgestellt haben soll. In der von der Beschwerde zitierten Passage seines Beschlusses vom 23. Juli 2002 stellt das Bundesverfassungsgericht keinen Rechtssatz auf, sondern gibt im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung die Gründungshistorie des dortigen Zweckverbandes wieder. Der von der Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht zugeordnete Rechtssatz, dass das Reichszweckverbandsgesetz als „Eingriffsmöglichkeit“ für Satzungen über § 170a KV M-V rückwirkend in Kraft gesetzt worden sei, findet sich in dem angegriffenen Urteil nicht. Das von der Beschwerde zitierte Reichszweckverbandsgesetz wird von dem Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht einmal erwähnt. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Frage der wirksamen Gründung des Antragsgegners unter Hinweis auf seine eigene und die Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern als „obergerichtlich seit längerem geklärt“ bezeichnet, wäre es Sache der Beschwerde gewesen, im Einzelnen darzulegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welcher der zitierten Entscheidungen ein auf revisibles Recht bezogener Rechtssatz zu entnehmen ist und inwieweit dieser wiederum von einem vom Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Beschluss vom 23. Juli 2002 aufgestellten Rechtssatz abweicht. An all diesem fehlt es.

13 Als weitere Divergenz rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Auffassung zur rückwirkenden Heilung der Gründung des Antragsgegners von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach kompetenzlos ergangenes Recht nicht schwebend unwirksam sei, sondern endgültig nichtig. Diese Rüge greift schon deswegen nicht, weil es - anders als die Beschwerde meint - vorliegend nicht darum geht, ob der „kommunale Normgeber im Zeitpunkt der Normsetzung zu diesem Akt der Rechtsetzung ermächtigt war“, sondern um die Frage, ob durch ein Heilungsgesetz (Form-)Fehler bei der Gründung eines Zweckverbandes rückwirkend geheilt werden können. Dies beantwortet sich vor allem danach, ob eine rückwirkende Heilungsvorschrift unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtsstaatlich hinnehmbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 2 BvL 14.98 - a.a.O. S. 573).

14 Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Ansicht, eine Vorlage zur Auslegung von Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei nicht vorgesehen, von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab, wonach das Bundesverfassungsgericht über die Anwendbarkeit von Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland seine Gerichtsbarkeit mit Blick auf den Grundrechtsschutz durch die Europäische Union nicht mehr ausübe. Dieser Rüge liegt ersichtlich ein Missverständnis der Beschwerde zugrunde. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betont die Pflicht der Fachgerichte, vor einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, Inhalt und Verbindlichkeit des Unionsrechts, gegebenenfalls durch Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1 AEUV, zu klären; zur Frage einer Vorlagemöglichkeit an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte trifft die Entscheidung keine Aussage. Eine solche besteht im Übrigen aus den im Urteil des Oberverwaltungsgerichts angeführten Gründen nicht.

15 Mit einer weiteren Divergenzrüge macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Auffassung, der beitragsrechtliche Vorteil liege darin, dass den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit des Anschlusses an die (Schmutzwasser-)Kanalisation erstmalig ein rechtlich gesicherter Vorteil geboten werde, von der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts zur Klassifikation des Beitrags als Gegenleistung für einen wirtschaftlichen Vorteil ab.

16 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Da es sich bei dem Vorteilsbegriff nach dem Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern um einen landesrechtlichen Begriff handelt, dem durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip nur sehr weite Grenzen gesetzt werden (vgl. Beschluss vom 30. April 1996 - BVerwG 8 B 31.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 37 S. 5), genügt es zur Darlegung einer einen bundesrechtlichen Rechtssatz betreffenden Divergenz nicht, auf unterschiedliche Begriffsinhalte in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Hinzu kommt, dass die von der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu „altangeschlossenen“ Grundstücken entscheidend auf die nach der Wende vorgenommenen Investitionen abstellt, also nur solche Kosten als beitragsfähig berücksichtigt werden können, die nach der Wende entstanden sind (vgl. zusammenfassend OVG Greifswald, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 L 192.08 - juris Rn. 17 ff.). Auch das Oberverwaltungsgericht sieht daher in dem wirtschaftlichen Vorteil den entscheidenden Grund für die Beitragserhebung.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 06.11.2012 -
BVerwG 9 BN 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:061112B9BN2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.11.2012 - 9 BN 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:061112B9BN2.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 2.12

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2012 - BVerwG 9 BN 1.12 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO).

2 Die Rüge, der Senat hätte den Antragsteller zur Vermeidung einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Überraschungsentscheidung darauf hinweisen müssen, dass er unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald zur abgabenrechtlichen Behandlung so genannter Altanschließer einen Gehörsverstoß des Normenkontrollgerichts verneint, geht fehl. Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) soll einer Überraschungsentscheidung vorbeugen, die dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war; sie verlangt nicht, dass das Gericht den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs mitteilt (stRspr, vgl. Beschluss vom 4. Oktober 2005 - BVerwG 6 B 63.05 - <insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ-RR 2006, 786> juris Rn. 9). Der Senat hat das Vorbringen des Antragsstellers auch nicht übergangen. Der Antragsteller hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Oberverwaltungsgericht darin gesehen, dass das Gericht nicht auf die von ihm als gleichheitswidrig gerügte Behandlung von Altanschließern eingegangen sei. Auf diesen Vortrag beziehen sich die Ausführungen des Senats in dem angegriffenen Beschluss, das Oberverwaltungsgericht Greifswald gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Herstellungsbeiträge gleichermaßen von den Eigentümern altangeschlossener wie neuangeschlossener Grundstücke zu erheben seien, weshalb die Nichterwähnung dieses Aspektes angesichts der zahlreichen anderen und in erster Linie vorgebrachten Angriffe gegen die Satzung nicht den Schluss zulasse, das Gericht habe ihn nicht zur Kenntnis genommen.

3 Soweit der Antragsteller weiter rügt, wäre ihm diese Auffassung des Senats mitgeteilt worden, hätte er auf seinen Vortrag hingewiesen, wonach er als Altanschließer über in den Gebühren enthaltene Abschreibungen die Investitionen, die der Antragsgegner nach dem 3. Oktober 1990 vorgenommen habe, bereits seit Jahren tilge, während die Neuanschließer diese Tilgung nicht vorgenommen hätten, ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Aus dem Umstand, dass der erkennende Senat und das Oberverwaltungsgericht nicht auch ausdrücklich auf diesen Vortrag des Antragstellers eingegangen sind, lässt sich nicht der Schluss ziehen, sie hätten ihn nicht zur Kenntnis genommen. Die von dem Antragsteller angesprochene Problematik der Doppelbelastung durch Gebühren und Beiträge kann sich im Falle eines Systemwechsels, insbesondere bei der Umstellung des Finanzierungssystems von einer Beitragsfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung sowohl der Herstellungs- als auch der laufenden Kosten einschließlich der Abschreibungen stellen, nicht dagegen dann, wenn von Anfang an der „Aufwand für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KAG Mecklenburg-Vorpommern - KAG M-V) durch Anschlussbeiträge finanziert wird und die gleichzeitig erhobenen Benutzungsgebühren nicht zur Refinanzierung der Herstellungskosten, sondern zur Abdeckung der übrigen Kosten der Einrichtung dienen. Mit der Rüge, eine Doppelbelastung liege darin, dass er über Abschreibungen die Investitionskosten „tilge“, übersieht der Antragsteller, dass Abschreibungen nicht der Tilgung von Herstellungskosten, sondern dazu dienen, den eintretenden Wertverzehr der Anlagegüter in der Rechnungsperiode abzugelten, um die Ersatzbeschaffung der Anlagegüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer zu finanzieren (vgl. Siemers, in: Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Juni 2012, § 6 Nr. 6.3.2.4.2.3; vgl. auch Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. 1, Stand Sept. 2012, § 6 Rn. 163). Eine Doppelbelastung kann daher in der vorliegenden Konstellation allenfalls dann entstehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt für die Erneuerung der abgeschriebenen Anlage Beiträge ohne Anrechnung der durch Gebühren bereits finanzierten Abschreibungen erhoben werden sollten (OVG Greifswald, Urteil vom 25. Mai 2009 - 1 M 157.08 - juris Rn. 54 f.). Hierum ging es im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht. Von daher ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es im Rahmen der Beitragskalkulation zu der beanstandeten Ungleichbehandlung von „Altanschließern“ und „Neuanschließern“ gekommen sein soll. Der Antragsteller hatte dies in seinem in der Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2012 zitierten Schriftsatz an das Oberverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2011 auch nicht näher ausgeführt. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 darauf hinweist, dass in der Globalkalkulation von der COMUNA Gesellschaft für Kommunal- und Wirtschaftsberatung mbH auch der Aufwand für künftige Investitionen enthalten ist, übersieht er, dass es sich um die künftigen Kosten der erstmaligen Herstellung der im Zeitpunkt der Beitragskalkulation noch nicht vollständig erstmalig hergestellten Gesamtanlage handelt. Dass die Globalkalkulation dagegen keine Kosten „zur Finanzierung des Aufwandes für die künftige Widerherstellung der Einrichtung“ enthält, weil diese mit dem Aufwanddeckungsgrundsatz nicht vereinbar wäre, wird auf Seite 5 der Vorbemerkungen ebenfalls ausdrücklich klargestellt.

4 Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers, sein Anspruch auf faires Verfahren sei durch die mit dem Gleichheitssatz und dem Prinzip der Waffengleichheit nicht vereinbare und überraschende Auffassung des Senats zur Richtigkeit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts verletzt worden. Der Antragsteller rügt damit in erster Linie die dem angegriffenen Beschluss des Senats zugrunde liegende Rechtsauffassung als falsch. Damit kann er im Anhörungsrügeverfahren keinen Erfolg haben, da dieses nicht der Überprüfung der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung dient. Im Übrigen kann - zumal bei einem anwaltlich vertretenen Kläger - die Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts keine Überraschungsentscheidung darstellen. Soweit der Antragsteller außerdem rügt, der Senat habe sein Vorbringen zur Nichtgewährung von Akteneinsicht durch das Oberverwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, übersieht er, dass der Senat in dem angegriffenen Beschluss das von ihm pflichtgemäß zur Kenntnis genommene und in Erwägung gezogene Vorbringen des Antragstellers zur Doppelbelastung zusammenfassend gewürdigt und einen Verstoß gegen Verfahrensrechte des Antragstellers unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Altanschließerproblematik verneint hat. Er hat dabei berücksichtigt, dass § 100 Abs. 1 VwGO - auch im Hinblick auf den Gehörsgrundsatz - einen Anspruch auf Beiziehung von (weiteren) Akten nach der vom Antragsteller selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gewährt (Beschluss vom 11. März 2004 - BVerwG 6 B 71.03 - juris Rn. 10 m.w.N.).

5 Mit der Rüge, der Senat sei nicht auf den eigentlichen Inhalt seines Vorbringens zu § 170a Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern eingegangen, kann der Antragsteller deswegen keinen Erfolg haben, weil der Senat die Divergenzrüge schon wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Formulierung eines abstrakten Rechtssatzes, von dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgewichen sein soll, verneint hat. Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass der Senat nicht auf alle vom Antragsteller im Rahmen seiner Divergenzrüge in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen eingegangen ist. Der Antragsteller übersieht, dass die behauptete Divergenz der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zur rückwirkenden Heilung der Gründung des Antragsgegners von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss (Rn. 13) ausdrücklich angesprochen worden ist. Eine Pflicht, sich mit jeglichen Vorbringen vertieft auseinanderzusetzen, besteht nicht. Im Übrigen wiederholt der Antragsteller insoweit lediglich sein Vorbringen aus der Beschwerdeschrift, ohne sich im Einzelnen mit den Ausführungen des Senats zu den geltend gemachten Divergenzrügen auseinanderzusetzen und darzulegen, welche weiteren von ihm genannten Entscheidungen aus welchem Grund hätten weitergehend berücksichtigt werden müssen.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht notwendig, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.