Beschluss vom 24.04.2009 -
BVerwG 8 B 44.09ECLI:DE:BVerwG:2009:240409B8B44.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 8 B 44.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:240409B8B44.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 44.09

  • VG Dresden - 05.08.2008 - AZ: VG 7 K 2724/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 317 000,96 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden mit Schriftsatz vom 20. April 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.