Beschluss vom 24.03.2011 -
BVerwG 5 B 8.11ECLI:DE:BVerwG:2011:240311B5B8.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.03.2011 - 5 B 8.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:240311B5B8.11.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 8.11
- Thüringer OVG - 02.12.2010 - AZ: OVG 3 ZO 857/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
- Der Beschluss vom 14. März 2011 wird aufgehoben.
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Beschluss des Senats vom 14. März 2011 war aufzuheben, nachdem der Antragsteller in seinem Schreiben vom 18. März 2011 an Eides statt versichert hat, dass er das Schreiben des Gerichts vom 25. Februar 2011 erst am 17. März 2011 erhalten hat und ihm eine vorherige Rücknahme der Beschwerde daher nicht eher möglich war.
2 Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2010 mit Schriftsatz vom 18. März 2011 (Eingang bei Gericht) zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.