Beschluss vom 24.03.2010 -
BVerwG 8 B 108.09ECLI:DE:BVerwG:2010:240310B8B108.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2010 - 8 B 108.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:240310B8B108.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 108.09

  • Niedersächsisches OVG - 27.07.2009 - AZ: OVG 8 LC 101/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 855 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Es wird weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 1.), noch ein Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.).

2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass heißt näher ausgeführt werden, dass und in wieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde verkennt, dass die nicht näher substantiierte Behauptung der Entscheidungserheblichkeit von Rechtsvorschriften nicht ausreicht, um eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des Revisionszulassungsrechts zu bezeichnen. Insbesondere berücksichtigt die Beschwerdebegründung nicht, dass das Berufungsgericht den Ausschluss einer Wahlmöglichkeit nicht aus Gemeinschaftsrecht, sondern aus dem - irrevisiblen - Satzungsrecht herleitet. Dass revisible bundes- oder gemeinschaftsrechtliche Normen, an denen das Satzungsrecht zu messen ist, ihrerseits rechtsgrundsätzliche Fragen aufwerfen, die eine revisionsgerichtliche Klärung erfordern, ist nicht dargetan. Die Beschwerde lässt auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erkennen. Allein die Behauptung der Beschwerde, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht nicht aus.

3 2. Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt. Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht sei dem Beweisantrag des Klägers, die Zahlen von Binnenwanderungen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf Umsatz und Ertrag festzustellen, nicht gefolgt, lässt nicht erkennen, in wieweit es unter Zugrundelegung der allein entscheidenden materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf diese Beweiserhebung angekommen wäre. Zu Unrecht ist die Beschwerde der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Beschluss darauf gestützt, der Bestand der einzelnen Altersversorgungswerke müsse vor Abwanderung gesichert und dürfe nicht gefährdet werden. Sie verkennt insoweit, dass die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts dazu nur auf den Willen des Satzunggebers abstellen. Auf konkrete Zahlen über die Abwanderung oder die Gefährdung des Bestandes kam es damit nicht an.

4 Hinsichtlich der weiteren vermeintlichen Verfahrensfehler ist nicht erkennbar, welche konkreten Verfahrensnormen oder -grundsätze mit den jeweiligen Rügen als verletzt bezeichnet sein sollen. Tatsächlich wendet sich die Beschwerde insoweit lediglich inhaltlich gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Damit kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47, 52 GKG.

Beschluss vom 02.03.2011 -
BVerwG 8 KSt 10.10ECLI:DE:BVerwG:2011:020311B8KSt10.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2011 - 8 KSt 10.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:020311B8KSt10.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 10.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Senats vom 24. März 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Beschwerde nicht statthaft.

2 Die Beschwerde gibt dem Senat auch keine Veranlassung, seine Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Eine solche Änderung ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Das war hier mit dem Zugang des die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision verwerfenden Beschlusses des Senats vom 24. März 2010 am 29. März 2010 der Fall. Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist erst am 23. September 2010 nach Dienstschluss und damit so kurzfristig vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen, dass eine vor einer eventuellen Änderung erforderliche Stellungnahme der Gegenseite nicht mehr rechtzeitig erfolgen konnte. Wegen des Urlaubs des Bevollmächtigten des Beklagten ging diese erst am 7. Oktober 2010 bei Gericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Senat schon nicht mehr befugt, die Streitwertfestsetzung zu ändern.

3 Abgesehen davon entspricht es Nr. 14.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.), für eine Klage auf Befreiung von der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk den dreifachen Jahresbetrag des Mitgliedsbeitrages als Streitwert in Ansatz zu bringen. Dieser Wert (36 x 1 023,75 €) war gemäß § 47 Abs. 1und 3, § 52 Abs. 1 GKG auch für das Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zugrunde zu legen. Dass der Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2010 eine Beitragsbegrenzung gewährt hat, ist für die Streitwertbemessung unerheblich.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.