Beschluss vom 24.03.2009 -
BVerwG 1 C 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:240309B1C3.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2009 - 1 C 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:240309B1C3.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 3.09

  • Sächsisches OVG - 16.10.2008 - AZ: OVG 3 A 94/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. Februar 2009 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.