Beschluss vom 24.03.2009 -
BVerwG 1 C 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:240309B1C3.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.03.2009 - 1 C 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:240309B1C3.09.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 3.09
- Sächsisches OVG - 16.10.2008 - AZ: OVG 3 A 94/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
beschlossen:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2008 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. Februar 2009 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.