Beschluss vom 24.03.2005 -
BVerwG 8 B 80.04ECLI:DE:BVerwG:2005:240305B8B80.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2005 - 8 B 80.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240305B8B80.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 80.04

  • VG Frankfurt/Oder - 22.07.2004 - AZ: VG 4 K 2235/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
  2. (Oder) vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 97 110 € festgesetzt.

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Grundsatzrüge greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag und die fallübergreifendes Gewicht besitzt. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art ist in der Beschwerde nicht aufgeworfen. Die Beschwerde hat schon nicht darlegen können, weshalb die von ihr angesprochenen Rechtsfragen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und Tragweite besitzen.
Zudem ist die auf S. 3 der Beschwerdeschrift gestellte Frage:
"Hat der restitutionsberechtigte Unternehmensträger Anspruch auf Rückgabe eines Grundstückes, wenn das Unternehmen auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 in Volkseigentum überführt wurde und das entsprechende Grundstück nach Überführung des Unternehmens in Volkseigentum aus dem Unternehmensverband ausgeschieden ('weggeschwommen') ist?"
durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Im Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 25), auf das das Verwaltungsgericht ausdrücklich verwiesen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Gegenstände des Unternehmensvermögens, die nach einer Verstaatlichung des Unternehmens ihre Unternehmenszugehörigkeit verloren haben, grundsätzlich von der vermögensrechtlichen Rückübertragung ausgeschlossen sind. Nach der Systematik des Vermögensgesetzes hat der Gesetzgeber die so genannten weggeschwommenen Unternehmensgrundstücke, also Grundstücke, die wie hier das umstrittene Flurstück nach der Verstaatlichung des Unternehmens ihre Unternehmenszugehörigkeit verloren haben, von der Rückgabe ausgeschlossen. Eine Regelungslücke, die durch Rückgriff auf die Vorschriften der Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG geschlossen werden könnte, besteht nicht (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - a.a.O. S. 47). Eine Differenzierung zwischen einer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz und einer Umwandlung nach dem Unternehmensgesetz vom 7. März 1990 ist nicht geboten. § 17 Abs. 1 Satz 3 des Unternehmensgesetzes vom 7. März 1990, der vorsah, dass die ursprünglichen - d.h. zum Zeitpunkt der Schädigung bestehenden - Eigentumsrechte wiederherzustellen sind, ist durch § 39 Nr. 10 des Vermögensgesetzes mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 aufgehoben worden. Aus §§ 13, 14 URüV lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht herleiten, dass trotz der Aufhebung des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Unternehmensgesetzes weiterhin noch die Rückübertragung eines weggeschwommenen Grundstücks möglich sein soll. Hierfür bietet der Wortlaut der Vorschriften keine Anhaltspunkte. §§ 13, 14 URüV regeln das Verfahren bei der Stellung eines Antrags auf Überprüfung und Anpassung der Rückgabe des Unternehmens nach § 6 Abs. 8 VermG. Diese Vorschrift hat aber allein zum Inhalt, dass die auf Grund des Unternehmensgesetzes vom 7. März 1990 erfolgte Rückgabe nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird. Das Vermögensgesetz sieht aber, wie dargelegt, die Rückübertragung weggeschwommener Grundstücke nicht vor.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage würde sich zudem in einem Revisionsverfahren auch nicht stellen. Denn der über § 14 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung wie ein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens zu behandelnde Anpassungsantrag führt zu einer Anpassung der nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes erfolgten Rückgabe des Unternehmens an die Vorschriften des Vermögensgesetzes. Diese Anpassung ist aber bereits in der gütlichen Einigung im Vertrag vom 27. April 1992 erfolgt und mit dem bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 1995 endgültig festgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.