Beschluss vom 24.03.2004 -
BVerwG 8 B 2.04ECLI:DE:BVerwG:2004:240304B8B2.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2004 - 8 B 2.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:240304B8B2.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 2.04

  • VG Halle - 29.10.2003 - AZ: VG 1 A 201/00 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Oktober 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwar liegt die gerügte Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor, ein Revisionsverfahren kann dem Senat aber Gelegenheit geben, zu der mit der Divergenzrüge sinngemäß aufgeworfenen grundsätzlich bedeutsamen Frage Stellung zu nehmen, ob ein die Gründung der DDR überdauernder Vollzugsauftrag noch angenommen werden kann, wenn eine ursprünglich auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte Enteignung eines Vermögenswertes von Behörden der DDR nach deren Gründung zunächst irrtümlich rückgängig gemacht und mehrere Jahre später im Wege der "Irrtumsberichtigung" erneut entzogen wurde.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG. Für eine Abweichung von der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht sieht der Senat trotz des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 22. März 2004 keine ausreichende Grundlage. Im Übrigen könnte die Festsetzung des Streitwerts ggf. im Rahmen des Revisionsverfahrens noch auf Anregung der Beteiligten oder von Amts wegen geändert werden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 6.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.