Beschluss vom 24.02.2014 -
BVerwG 8 B 63.13ECLI:DE:BVerwG:2014:240214B8B63.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2014 - 8 B 63.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:240214B8B63.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 63.13

  • VG Düsseldorf - 16.03.2011 - AZ: VG 20 K 25/10
  • OVG Münster - 27.06.2013 - AZ: OVG 16 A 813/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2013 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz die Kooptation weiterer Mitglieder der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer auch dann erlaubt, wenn dies nicht der Repräsentanz solcher Wirtschaftszweige in der Vollversammlung dient, die nicht bereits aufgrund der unmittelbaren Wahl nach Wahlgruppen repräsentiert sind, insbesondere, ob die Kooptation der weiteren Mitglieder aus Gründen erfolgen darf, die in deren Person liegen (wie Reputation und Ansehen oder die Tätigkeit für ein Unternehmen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung).

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 4.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.