Beschluss vom 24.02.2012 -
BVerwG 9 A 6.11ECLI:DE:BVerwG:2012:240212B9A6.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2012 - 9 A 6.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240212B9A6.11.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 6.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 24. Februar 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.