Beschluss vom 24.02.2011 -
BVerwG 5 B 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:240211B5B2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2011 - 5 B 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:240211B5B2.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 2.11

  • VG Dresden - 13.10.2010 - AZ: VG 6 K 311/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Oktober 2010 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 3. Januar 2011 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie in dem Schreiben des Vorsitzenden vom 18. Januar 2011 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.