Beschluss vom 24.02.2011 -
BVerwG 2 C 9.11ECLI:DE:BVerwG:2011:240211B2C9.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2011 - 2 C 9.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:240211B2C9.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 9.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 28. Oktober 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Dem Rügevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge genügt damit nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO.

2 Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge lediglich gegen die im Urteil vertretene Rechtsauffassung. Er stellt der Rechtsansicht des Senats seine davon abweichende Rechtsansicht gegenüber. Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht bereits dann vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen eines Beteiligten nicht folgt, sondern es aus Gründen des materiellen Rechts unberücksichtigt lässt und zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 11 m.w.N.). Im Übrigen begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 <295> m.w.N., zuletzt Beschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08 - juris Rn. 14 m.w.N.).

3 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.