Beschluss vom 24.02.2009 -
BVerwG 9 A 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:240209B9A3.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2009 - 9 A 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:240209B9A3.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 3.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.

2 Danach erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Es ist fraglich, ob bereits die Klägerin durch Abschluss der Kreuzungsvereinbarung mit der DEGES vom 23. Oktober 2008 über den Abriss der bestehenden Eisenbahnbrücke über die BAB 9 bei Bahn-km 14,076 im Zusammenhang mit dem sechsstreifigen Ausbau der Autobahn und die Schaffung eines Ersatzbauwerks die von ihr angefochtene Auflage Ziffer IV.2.2 des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 20. Juni 2006 erfüllt hat, oder ob ihr Interesse an der Aufhebung dieser Auflage erst dadurch entfallen ist, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2009 verbindlich erklärt hat, die Auflage sei infolge des Abschlusses der Kreuzungsvereinbarung als erfüllt anzusehen. Diese Frage muss offen bleiben. Nachdem nur noch über die Kosten zu entscheiden ist, erscheint eine Auslegung der Auflage Ziffer IV.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses unter umfassender Berücksichtigung der Rechts- und Sachlage nicht angebracht, zumal insoweit auch das Verhältnis zu klären wäre, in dem diese Auflage zur Pflicht von Eisenbahninfrastrukturunternehmen steht, ihre Strecken selbst dann in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten, wenn sie nicht betrieben werden (vgl. gerichtliche Verfügung vom 31. Januar 2008 unter Bezugnahme auf Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 51.06 - BVerwGE 129, 381 <386 ff.>). Dies und der Umstand, dass das Klagebegehren nicht nur auf die Aufhebung der Auflage Ziffer IV.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. Juni 2006, sondern auf die Aufhebung dieses Planfeststellungsbeschlusses insgesamt gerichtet war, rechtfertigen es, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.