Beschluss vom 24.02.2005 -
BVerwG 10 B 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B10B2.05.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2005 - 10 B 2.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240205B10B2.05.0]
Beschluss
BVerwG 10 B 2.05
- Niedersächsisches OVG - 07.12.2004 - AZ: OVG 15 KF 411/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom 7. Dezember 2004 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die vom Kläger "in Vertretung der Erbin und Hofnachfolgerin Helga O." eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und im Schreiben vom 31. Januar 2005 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.