Beschluss vom 24.02.2003 -
BVerwG 4 BN 16.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B4BN16.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 4 BN 16.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240203B4BN16.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 16.03

  • VGH Baden-Württemberg - 25.11.2002 - AZ: VGH 5 S 2752/00

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Normenkontrollgerichts muss erfolglos bleiben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
1. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde macht geltend, die Anwendung des § 13 BauGB habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Mit diesem Vorbringen genügt die Beschwerde jedoch den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss deshalb wenigstens durch die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert keine (klärungsbedürftige) Rechtsfrage. Allenfalls macht sie geltend, dass die Handhabung des § 13 BauGB nach ihrer Auffassung Probleme aufwirft. In Wirklichkeit stellt sie jedoch nur die Rechtsbehauptung auf, das Normenkontrollgericht habe hier zu Unrecht die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB gebilligt. Eine zulässige Grundsatzrüge ist damit nicht erhoben.
2. Auch soweit die Beschwerde dem Normenkontrollgericht vorwirft, den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht zu haben (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), muss sie erfolglos bleiben.
a) Auf die Frage, ob den Gemeinderatsmitgliedern klar war, dass der streitige Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung jegliche Vergnügungsstätte ausschloss, kam es aus der Sicht des Normenkontrollgerichts nicht an. Das Gericht lässt nämlich ausdrücklich offen, ob die Änderung des Bebauungsplans im Jahre 2000 eine echte Änderung oder nur eine klarstellende Rechtsnorm sein sollte (Beschlussabdruck S. 5). Insoweit ist das Normenkontrollgericht davon ausgegangen, dass ein rechtserheblicher Abwägungsmangel in beiden Fällen nicht in Betracht komme. Und auch einen Verstoß gegen § 13 BauGB hat das Normenkontrollgericht für den Fall ausgeschlossen, dass der Plan inhaltlich verändert worden sein sollte. Eine weitere Sachaufklärung wäre nur notwendig gewesen, wenn der Inhalt des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung oder die Auffassung des Gemeinderats über ihn nach der materiellen Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts von Bedeutung gewesen wäre.
Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin aber auch im Verfahren nach § 13 BauGB planen dürfen, wenn der Plan in seiner alten Fassung Vergnügungsstätten zugelassen haben sollte. Es bestehen keinerlei Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin und des Normenkontrollgerichts, dass der Ausschluss einer einzigen gewerblichen Nutzung in einem Gewerbegebiet durch eine Planänderung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens zulässig ist, weil die Grundzüge der Planung durch eine solche Änderung nicht berührt werden.
b) Zumindest unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz darin sieht, dass das Normenkontrollgericht die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Satzungsbeschlusses nicht weiter aufgeklärt hat. Hierzu war das Normenkontrollgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Antragstellerin ihr Vorbringen trotz gerichtlicher Aufforderung nicht substantiiert und keinen Beweisantrag gestellt, sondern sogar auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Wenn die Antragstellerin selbst keine Notwendigkeit zu weiterer Sachaufklärung gesehen hat, musste sich auch dem Gericht nicht die Notwendigkeit einer solchen Aufklärung aufdrängen.
Erst recht brauchte das Normenkontrollgericht keine mündliche Verhandlung durchzuführen, nachdem die Beteiligten - also auch die Antragstellerin - auf diese verzichtet hatten.
c) Für eine Aufklärung, welche Art von Nutzungen im geänderten Plan infolge des Ausschlusses von Vergnügungsstätten nach Ansicht des Gemeinderats unzulässig sein sollte, bestand kein Anlass. Einen entsprechenden Antrag hat die Antragstellerin nicht gestellt. Für eine Ermittlung von Amts wegen bestand kein Grund. Denn nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts war einziger Inhalt der Planänderung der Ausschluss von Vergnügungsstätten im Plangebiet (Beschlussabdruck S. 2). Die Beschwerde bestreitet nicht, dass dies dem Rat der Antragsgegnerin bekannt war. Sollte die Beschwerde geltend machen, dass einzelne Ratsmitglieder die Tragweite dieses Ausschlusses nicht übersehen hätten, wäre dies unbeachtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.