Beschluss vom 24.01.2012 -
BVerwG 1 WB 31.11ECLI:DE:BVerwG:2012:240112B1WB31.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.01.2012 - 1 WB 31.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240112B1WB31.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 31.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Stock und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Gelpke
am 24. Januar 2012 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Verfügung des Personalamts der Bundeswehr, mit der seine Versetzung vom ... der Bundeswehr in ... zum Streitkräfteunterstützungskommando in ... angeordnet worden ist.

2 Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. August 2018 enden wird. Er ist verheiratet und hat drei 1986, 1990 und 1993 geborene Kinder. Er wurde am 28. März 2002 zum Oberstleutnant ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Seit dem 1. Dezember 2008 war er zunächst auf dem nach Besoldungsgruppe A 14/A 13 bewerteten Dienstposten eines IT-Stabsoffiziers und Referenten, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) ..., beim ... der Bundeswehr in ... eingesetzt. Zum 1. April 2010 trat in dieser Dienststelle eine neue Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) in Kraft; in den vorangegangenen STAN-Verhandlungen wurde der vom Antragsteller innegehabte Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet. Daraufhin versetzte das Personalamt den Antragsteller zum 1. April 2010 auf ein „dienstpostenähnliches Konstrukt“ (z.b.V.-Dienstposten) der Besoldungsgruppe A 14 im ... der Bundeswehr.

3 Mit der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Verfügung des Personalamts vom 2. Februar 2011 wurde der Antragsteller zum 1. April 2011 mit Dienstantritt am 16. Mai 2011 zum Streitkräfteunterstützungskommando in ... auf den nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewerteten Dienstposten eines IT-Stabsoffiziers, TE/ZE ..., versetzt. Diese Versetzung hatte das Personalamt dem Antragsteller mit Vororientierung vom 13. Oktober 2010 zum 15. November 2010 angekündigt. In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2010 bat der Antragsteller, von der Versetzung abzusehen, weil seine Tochter derzeit die Abschlussklasse im Gymnasium besuche, sodass ein Wechsel des Wohnortes das zeitgerechte Ablegen der Abitur-Prüfung unmöglich machen werde. Er beantragte zugleich die Anhörung der Vertrauensperson und erklärte, er verzichte nicht auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist. Mit E-Mail vom 22. Oktober 2010 sprach sich das ... der Bundeswehr für den Verbleib des Antragstellers in dieser Dienststelle aus. Der Personalrat beim ... der Bundeswehr stimmte der beabsichtigten kurzfristigen Versetzung des Antragstellers in seiner Sitzung vom 30. November 2010 nicht zu.

4 Das Personalamt teilte dem ... der Bundeswehr daraufhin mit E-Mail vom 2. November 2010 mit, es sei weiterhin beabsichtigt, den Antragsteller zum schnellstmöglichen Zeitpunkt zum Streitkräfteunterstützungskommando - ... - zu versetzen; dadurch solle der dienstliche Bedarf in diesem Bereich mit einem Stabsoffizier gedeckt werden, der über Rüstungserfahrung und Führungskompetenz verfüge und auch den Dezernatsleiter vertreten könne. Zugleich sei beabsichtigt, den Antragsteller von einem „dienstpostenähnlichen Konstrukt“ auf einen festen Dienstposten in Heimatnähe beziehungsweise in Tagespendlerentfernung zu verfügen. Am 13. Januar 2011 erörterten Vertreter das Personalamts (Personalführer und Rechtsberater) mit dem Personalrat die geplante Maßnahme. Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 teilte der Personalrat beim ... der Bundeswehr mit, dass der Personalrat in seiner Sitzung am 25. Januar 2011 der beabsichtigten Versetzung zugestimmt habe. Im Rahmen der Erörterung sei dargelegt worden, dass der angegebene Versetzungshinderungsgrund bei Einhaltung der dreimonatigen Schutzfrist zum nächstmöglichen Versetzungszeitpunkt nicht mehr bestehe.

5 Mit der am 11. Februar 2011 eröffneten Verfügung vom 2. Februar 2011 ordnete das Personalamt zum 1. April 2011 mit Dienstantritt am 16. Mai 2011 die Versetzung des Antragstellers auf den angekündigten Dienstposten eines IT-Stabsoffiziers beim Streitkräfteunterstützungskommando in ... an. Die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt.

6 Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2011 Beschwerde ein, mit der er im Wesentlichen geltend machte, dass im Rahmen der Personalauswahl für die Nachbesetzung des Dienstpostens lediglich das ... der Bundeswehr und innerhalb dieses Amtes nur Soldaten auf z.b.V.-Dienstposten betrachtet worden seien. Eine Betrachtung aller in Frage kommenden Soldaten im ... und außerhalb des Amtes sei nicht durchgeführt worden. Damit habe man ohne zwingenden sachlichen Grund eine spezifische Gruppe von Soldaten einer Vorauswahl unterzogen. Im Gegensatz zu vergleichbaren Kameraden der Teilstreitkraft Heer auf der Ebene der Besoldungsgruppe A 13/A 14, die als IT-Stabsoffizier beziehungsweise Rüstungsstabsoffizier die Voraussetzungen für den Dienstposten in ... erfüllten und bereits seit sechs bis acht Jahren ohne Versetzung im ... ihren Dienst leisteten, sei er selbst seitdem bereits zweimal versetzt worden. Gegenüber den genannten Kameraden verfüge er nicht über ein „Alleinstellungsmerkmal“, das nur ihn für den genannten Dienstposten befähige. Die Tatsache, dass er nach gerade zwei Jahren im ... erneut versetzt werden solle, stelle einen eklatanten Verstoß gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung dar. Die Aufgaben auf dem Dienstposten in ... erforderten keine Spezialkenntnisse, sondern beinhalteten querschnittliche Rüstungsstabsoffizier-Aufgaben, die jeder Rüstungsstabsoffizier wahrnehmen könne. Vor dem Hintergrund der in den nächsten Monaten anstehenden Strukturmaßnahmen halte er Versetzungen nur dann für dringend geboten, wenn sie direkte Einsatzrelevanz hätten oder die Besetzung des Dienstpostens zwingend erforderlich sei, um Schaden von der Bundeswehr abzuwehren. Das sei bei dem strittigen Dienstposten nicht der Fall. Die Versetzungsabsicht sei ihm erst am 15. Oktober 2010 ohne vorherige Kontaktaufnahme mitgeteilt worden. Ein Personalgespräch zur Erfragung seiner Interessen habe nicht stattgefunden. Der 15. November 2010 sei als geplantes Versetzungsdatum festgesetzt worden. Das stelle eine überraschend kurzfristige Personalplanung mit substanziellen Eingriffen in die Lebensumstände des Betroffenen dar. Die Entfernung von seinem jetzigen Dienstort/Wohnort zu dem neuen Dienstort betrage 70 Kilometer und damit mehr als das Doppelte dessen, was gemäß § 3 des Bundesumzugskostengesetzes als normale Entfernung zwischen Wohnort und Dienststelle angesehen werde.

7 Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 8. April 2011 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe nicht bestritten, für den zukünftigen Dienstposten geeignet zu sein. Bei der „Querversetzung“ verwendungsgleicher Soldaten sei der Dienstherr nicht verpflichtet, einen Eignungs-, Leistungs- und Befähigungsvergleich vorzunehmen und im Rahmen der Bestenauslese den qualifiziertesten Kandidaten auszuwählen. Im Übrigen sei es personalwirtschaftlich dringend geboten, bei einer Besetzungsentscheidung vorrangig Soldaten zu betrachten, die - wie der Antragsteller - auf einem „dienstpostenähnlichen Konstrukt“ verwendet würden. Schwerwiegende persönliche Gründe für ein Absehen von der Versetzung lägen nicht vor. Die Tochter des Antragstellers könne das Abitur von dem bisherigen Wohnort der Familie aus ablegen, weil dem Antragsteller in der Versetzungsverfügung die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden sei und deshalb keine Notwendigkeit bestehe, den Familienwohnsitz zu verlegen. Die vom Antragsteller geltend gemachte Versetzungshäufigkeit stehe der vorgesehenen Verwendung ebenfalls nicht entgegen. Der Antragsteller sei vom 1. Juli 2003 bis zum 14. Januar 2007 - insgesamt etwa dreieinhalb Jahre - als Datenverarbeitungs-Organisationsstabsoffizier und Rüstungsstabsoffizier im ... der Bundeswehr verwendet worden. Da ihm seinerzeit die Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei, sei die Familie an den Dienstort ... umgezogen. Während der anschließenden Verwendung des Antragstellers im Deutschen Anteil ... vom 15. Januar 2007 bis zum 30. November 2008 habe die Familie in ... wohnen bleiben können, weil dem Antragsteller mit der zugrunde liegenden Versetzungsverfügung die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden sei. Mit der anschließenden Versetzungsverfügung des Personalamts vom 18. November 2008 sei der Antragsteller dann mit Dienstantritt am 1. Dezember 2008 erneut zum ... der Bundeswehr nach ... versetzt worden; an diesem Dienstort habe er bis zum 15. Mai 2011 Dienst geleistet. Angesichts dieser Umstände - insbesondere der jeweils angemessenen Stehzeit und der teilweisen Nichtzusage der Umzugskostenvergütung - könne ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht festgestellt werden. Das dienstliche Interesse, den Antragsteller wie vorgesehen beim Streitkräfteunterstützungskommando zu verwenden und ihn dort zu etatisieren, sei im Übrigen auch höher zu bewerten als die höhere Häufigkeit seiner Versetzungen.

8 Gegen diese ihm am 15. April 2011 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. April 2011 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

9 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und macht ergänzend geltend, er sei für den Dienstposten nicht hinreichend qualifiziert. Ein Vergleich seiner Qualifikationen mit den Anforderungen in der Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten zeige, dass es sich um eine fachlich hoch qualifizierte Stelle für umfassend ausgebildete und erfahrene Fernmeldestabsoffiziere oder Stabsoffiziere mit Erfahrung im Fernmeldewesen handele. Diese Voraussetzungen erfülle er nicht. Seine ursprüngliche Truppengattung sei die Artillerie. Im Rahmen seiner mehrjährigen Tätigkeit für die NATO im Ausland sei er zu einem „Information Processing Engineer“, also zu einem Fachmann für Informationsverarbeitung, nicht aber für Informationsübertragung ausgebildet worden; anschließend habe man ihn auch so eingesetzt. In seinen militärischen Verwendungen sei er zu keinem Zeitpunkt mit Übertragungstechnik und den entsprechenden Einsatzgrundsätzen befasst gewesen. Truppengattungsspezifische Eigenschaften der Führungsunterstützungstruppe der Streitkräftebasis und die dort angewendeten Einsatzgrundsätze und die Kommunikationssysteme seien ihm nur oberflächlich bekannt. Zu keinem Zeitpunkt habe er in einer G 6-Abteilung gearbeitet. Dies gelte auch für den Zeitraum seiner Verwendung in ..., wo er in der G 2-Abteilung tätig gewesen sei. Mit dem Bereich Führungsunterstützung habe er nichts zu tun.

10 Der Antragsteller beantragt,
1. die Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 2. Februar 2011 aufzuheben beziehungsweise zu widerrufen und ihn, den Antragsteller, in ..., bevorzugt im ... der Bundeswehr zu belassen beziehungsweise zurückzuversetzen,
2. ihn für den Zeitraum seiner Dienstausübung beim Streitkräfteunterstützungskommando in ... schadlos zu stellen.

11 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und trägt ergänzend vor, dass der Antragsteller dem Anforderungsprofil des Dienstpostens in ... entspreche. Der Antragsteller verfüge über das erforderliche Studium in Informatik beziehungsweise Elektrotechnik/Fachrichtung Nachrichtentechnik und über das notwendige Sprachleistungsprofil in Englisch (3332). Überdies habe er vor Dienstantritt den geforderten Customer Product Management (CPM) - Lehrgang absolviert; außerdem habe er Erfahrungen im Einsatz im erweiterten Aufgabenspektrum der Bundeswehr. Hinsichtlich der erforderlichen Vorverwendungen habe der Antragsteller eingeräumt, Erfahrungen in der Stabsarbeit auf Kommandoebene erworben zu haben. Auch im Übrigen erfülle der Antragsteller das Anforderungsprofil, indem er im ... mit der G 6-Abteilung im Einsatz gewesen sei. Der G 6 sei der verantwortliche Führungsunterstützer, der den Kommandeur in allen Fragen der Führungsunterstützung berate; daher habe der Antragsteller hier erhebliche Erfahrungen sammeln können, weil er als Information Manager für die gesamte Informationsverarbeitung im Stab mit verantwortlich gewesen sei. Eine entsprechende Qualifizierung des Antragstellers ergebe sich aus seinen planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 2005 und zum 30. September 2007.
Der Antrag auf Schadlosstellung sei unzulässig, weil der Antragsteller ihn erstmals im gerichtlichen Verfahren gestellt habe. Dieser Antrag sei auch unbegründet, weil die Versetzung des Antragstellers zum Streitkräfteunterstützungskommando rechtmäßig sei.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - ..., ... und ... -, die Personalgrundakte des Antragstellers sowie die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 32.11 und BVerwG 1 WB 33.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg

15 1. Der gegen die Versetzungsverfügung des Personalamts vom 2. Februar 2011 gerichtete Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

16 Diese Verfügung und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 8. April 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

17 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte (bzw. die personalbearbeitende Stelle) über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO; Beschluss vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 29). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.

18 Die Versetzungsverfügung weist keine Ermessensfehler auf.

19 Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung.

20 a) Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem zuletzt innegehabten z.b.V.-Dienstposten im ... der Bundeswehr liegt vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht ein dienstliches Bedürfnis dafür, einen auf einem z.b.V.-Dienstposten verwendeten Soldaten baldmöglichst wieder auf einem Dienstposten gemäß der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) zu etatisieren. Planstellen z.b.V. oder „dienstpostenähnliche Konstrukte“ dürfen nach der in entsprechenden Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegten Verwaltungspraxis erst (und nur) in Anspruch genommen werden, wenn es unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Erfüllung von Aufgaben außerhalb eingerichteter STAN-Dienstposten unbedingt erforderlich ist. Deshalb verlangen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Personalführung, Soldaten und Soldatinnen nicht über eine längere Zeit in einer z.b.V.-Verwendung zu belassen, sondern sie so bald wie möglich auf einen dienstgradgerechten STAN-Dienstposten zu versetzen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 21.05 - Rn. 30 m.w.N.).

21 b) Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung des Antragstellers nach ... liegt ebenfalls vor. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 21.05 - Rn. 27 m.w.N.; ebenso Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Der strittige Dienstposten beim Streitkräfteunterstützungskommando ist nach dem vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung frei und zu besetzen.

22 Das Personalamt und der Bundesminister der Verteidigung halten den Antragsteller für den Dienstposten unter Berücksichtigung der Anforderungen in der Dienstpostenbeschreibung angesichts seiner Qualifikationen und seiner Vorverwendungen für fachlich geeignet. Die Eignung als Teil-Voraussetzung für die Besetzung des Dienstpostens (vgl. Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien) ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar, weil die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung, wen er oder die von ihm insoweit beauftragte Dienststelle für einen zu besetzenden Dienstposten als geeignet ansieht, im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil darstellt. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt festzustellen, ob bei der Eignungsfeststellung ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der Begriff der Eignung verkannt worden ist, sachfremde Erwägungen angestellt wurden, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder Verfahrensvorschriften missachtet wurden (stRspr: vgl. z.B. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2).

23 Gegen die vorgenannten Grundsätze haben das Personalamt und der Bundesminister der Verteidigung bei der Überprüfung der Eignung des Antragstellers nicht verstoßen; insbesondere sind sie nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

24 Der Antragsteller selbst hat in seiner Beschwerde vom 14. Februar 2011 betont, der strittige Dienstposten erfordere keine Spezialkenntnisse, sondern beinhalte querschnittliche Aufgaben eines Rüstungsstabsoffiziers, die von jedem Rüstungsstabsoffizier wahrgenommen werden könnten. Dass der Antragsteller über umfangreiche und qualifizierte Erfahrungen - auch - als Rüstungsstabsoffizier verfügt, die er vornehmlich im Rahmen seiner ersten Verwendung im ... der Bundeswehr gewonnen hat, bestreitet er nicht. Vor diesem Hintergrund besteht zwischen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers und seiner erstmalig im Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemachten Behauptung fehlender Eignung ein auffallender Widerspruch.

25 Dessen ungeachtet lässt sich auch unter Berücksichtigung der Aufgabenbeschreibung für den strittigen Dienstposten nicht feststellen, dass das Personalamt bzw. der Bundesminister der Verteidigung die Grenzen des Beurteilungsspielraums bei der Bewertung der Eignung des Antragstellers für den Dienstposten überschritten hätten.

26 Nach der Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten umfasst - im Rahmen der Qualifikationsmerkmale - die „erforderliche Ausbildung“ das Hochschulstudium Informatik und/oder Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichtentechnik, und das Sprachleistungsprofil in Englisch der Stufe 3332. Dass der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Als „erforderliche Vorverwendung“ verfügt der Antragsteller - ebenfalls unstreitig - über Erfahrungen in der Stabsarbeit auf Kommandoebene. Auch die nach der Dienstpostenbeschreibung notwendigen „beruflichen Erfahrungen“ und „besonderen Tauglichkeitsanforderungen“ (vor Dienstantritt absolvierter CPM-Lehrgang, Erfahrungen im Einsatz im erweiterten Aufgabenspektrum der Bundeswehr) weist der Antragsteller auf.

27 Soweit er in Abrede stellt, über eine Vorverwendung in Führungsfunktionen der Führungsunterstützung oder der Fernmeldetruppe zu verfügen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Dienstposten Teileinheit/Zeile ... ist nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung dem Führungsgrundgebiet 6 zuzuordnen. Zu diesem Führungsgrundgebiet gehören die Führungsunterstützung, das Fernmeldewesen, die Datenverarbeitung und die IT-Sicherheit. Im Bereich der Datenverarbeitung und IT-Sicherheit ist der Antragsteller seit vielen Jahren verantwortlich eingesetzt und ausweislich der planmäßigen Beurteilungen außergewöhnlich gut qualifiziert. Nach dem Inhalt des International Evaluation Report vom 27. April 2007, der als internationaler Beurteilungsbeitrag der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2007 beigefügt ist, hat der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als Datenverarbeitungsorganisations-Stabsoffizier in der G 2-Abteilung des ... eng mit der G 6-Abteilung zusammengearbeitet und dort Planungs- und Koordinierungstätigkeiten geleistet. Überdies entsprach es auch einem ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers, aufgrund der von ihm erworbenen Qualifikationen und fachlichen Erfahrungen im Bereich des Führungsgrundgebietes 6 eingesetzt zu werden. Diesen Wunsch hat er in den planmäßigen Beurteilungen vom 15. August 1994 und vom 6. Juli 2007 jeweils in seinen persönlichen Vorstellungen zum weiteren Werdegang geäußert. Außerdem ergibt sich aus der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers vom 28. Oktober 2009, dass sein beurteilender Vorgesetzter ihn im Abschnitt 5.1.3 sogar für eine Lehrverwendung im Bereich der Führungsunterstützung empfohlen hat. Unter anderem dieser Empfehlung hat sich der Antragsteller in Abschnitt 7 dieser planmäßigen Beurteilung ohne Einschränkung angeschlossen. Vor diesem Hintergrund geht auch der Antragsteller selbst davon aus, dass er eine Tätigkeit im Führungsgrundgebiet 6 aufgrund seiner erworbenen Qualifikationen angemessen wahrnehmen kann. Die Einschätzung des Personalamts, dass der Antragsteller für die Wahrnehmung des Dienstpostens eines IT-Stabsoffiziers in diesem Bereich geeignet ist, hält insofern die Grenzen des Beurteilungsspielraums ein und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Antragsteller für spezielle Einzelkomponenten der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben nicht in vollem Umfang ausgebildet sein sollte, kann er damit das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung nicht erfolgreich in Frage stellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es im gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der personalbearbeitenden Stelle liegt zu entscheiden, ob ein Soldat die für die künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen in vollem Umfang besitzt. Dass die Übertragung eines neuen Dienstpostens unter Umständen eine Einarbeitung und ggf. eine Schulung erfordert, stellt keinen Grund dar, von einer dienstlich gebotenen Versetzungsentscheidung abzusehen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 11.02 - m.w.N.).

28 c) Auch im Übrigen leidet die angefochtene Versetzungsverfügung nicht an Rechts- oder Ermessensfehlern.

29 Dies gilt insbesondere für den Einwand des Antragstellers, auch andere geeignete Offiziere hätten für den strittigen Dienstposten ausgewählt werden können. Bei einer Besetzungsentscheidung, die - wie hier - nicht einen förderlichen Dienstposten oder eine höherwertige Verwendung betrifft, sondern eine „Querversetzung“ auf einen Dienstposten der Besoldungshöhe, die dem vom Betroffenen zuvor innegehabten Dienstposten entspricht, ist der Dienstherr nicht verpflichtet, einen Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Kandidaten nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG durchzuführen (vgl. z.B. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56). Vielmehr ist die Besetzungsentscheidung an den Versetzungsrichtlinien auszurichten. Eine Besetzungsentscheidung der personalbearbeitenden Stelle wird deshalb nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass für den nachzubesetzenden Dienstposten möglicherweise auch andere geeignete Offiziere zur Verfügung stehen. Die Frage, ob der zuständige Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle einen Soldaten dienstlich bestmöglich einsetzt, berührt diesen nicht in seinen Rechten (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 1.95 -, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -, vom 26. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 30.98 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45).

30 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen die Fürsorgepflicht unter dem Aspekt, den Kreis der zu betrachtenden Offiziere über die Gruppe der auf z.b.V.-Dienstposten verwendeten Offiziere hinaus auszudehnen, ist nicht festzustellen. Zutreffend weist der Bundesminister der Verteidigung darauf hin, dass auf z.b.V.-Dienstposten verwendete Offiziere vorrangig für eine Etatisierung auf einem regulären STAN-Dienstposten zu betrachten sind. Die vom Antragsteller geltend gemachte Häufigkeit seiner Versetzung rechtfertigt nicht die Annahme eines Ermessensfehlers des Personalamts. Im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2003 und dem 15. Mai 2011 ist der Antragsteller an zwei verschiedenen Dienstorten verwendet worden; eventuelle Härten in persönlicher Hinsicht sind durch die Nichtzusage einer Umzugskostenvergütung gemildert worden. Dass das Personalamt den Standort ... noch dem Tagespendlerbereich zugeordnet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vom Wohnort des Antragstellers in ... zum Dienstort in ... benötigt man mit dem PKW etwa 45 bis 50 Minuten Fahrzeit. Der Hinweis des Antragstellers auf § 3 BUKG geht fehl. Die in § 3 Abs. 1 Buchst. c BUKG geregelte 30-km-Grenze hat lediglich Bedeutung für die hier nicht relevante Frage, ob eine Zusage der Umzugskostenvergütung ausgeschlossen ist. Dem Antragsteller hätte die Möglichkeit offen gestanden, eine Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen. Darauf hat er offensichtlich verzichtet. Ein Versetzungshinderungsgrund nach Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien in der Person der 1993 geborenen Tochter des Antragstellers liegt nicht vor. Das macht der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr geltend. Die dreimonatige Schutzfrist nach Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien hat das Personalamt eingehalten.

31 Die Anhörung des zuständigen Personalrats des ... der Bundeswehr ist in Übereinstimmung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 und § 23 SBG in einer Weise durchgeführt worden, die Rechte des Antragstellers nicht berührt. Diesbezügliche Formfehler hat auch der Antragsteller nicht behauptet. Der Personalrat hat am 28. Januar 2011 eine Stellungnahme abgegeben und der Versetzung des Antragstellers zugestimmt. Diese Stellungnahme ist - wie auch aus dem Beschwerdebescheid ersichtlich - in die Versetzungsentscheidung einbezogen worden.

32 2. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf „Schadlosstellung“ bedarf der Auslegung. Offensichtlich wünscht er damit die Realisierung eines Folgenbeseitigungsanspruches für die aus seiner Sicht rechtswidrige Verwendung in ... seit dem 16. Mai 2011.

33 Dieser Anspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist zwar ein Folgenbeseitigungsanspruch auch im Wehrbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO möglich (vgl. z.B. Beschlüsse vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 54.05 - Buchholz 450.1 § 13 WBO Nr. 1 und vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 54.08 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 5). Voraussetzung für das Durchgreifen eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist aber, dass die zugrunde liegende Maßnahme oder Entscheidung eines militärischen Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist im Fall des Antragstellers - wie dargelegt - nicht erfüllt.