Beschluss vom 24.01.2011 -
BVerwG 3 C 35.10ECLI:DE:BVerwG:2011:240111B3C35.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.01.2011 - 3 C 35.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:240111B3C35.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 35.10

  • VG Oldenburg - 15.10.2010 - AZ: VG 7 A 1063/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Revision gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 2010 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.