Beschluss vom 24.01.2006 -
BVerwG 4 B 4.06ECLI:DE:BVerwG:2006:240106B4B4.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.01.2006 - 4 B 4.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240106B4B4.06.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 4.06
- Hamburgisches OVG - 14.10.2005 - AZ: OVG 2 Bs 307/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2005 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.