Beschluss vom 24.01.2005 -
BVerwG 5 B 4.05ECLI:DE:BVerwG:2005:240105B5B4.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.01.2005 - 5 B 4.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:240105B5B4.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 4.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.10.2004 - AZ: OVG 2 A 2363/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zugelassen werden. Die Kläger haben nicht, wie es danach erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - <NVwZ-RR 1996, 712>), aufgezeigt, dass das Berufungsurteil mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist aber unverzichtbar (BVerwG a.a.O.). Zu Unrecht behaupten die Kläger, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 11.03 - <DVBl 2004, 448>; ebenso Urteil vom selben Tag - BVerwG 5 C 33.02 - BVerwGE 119, 6) abgewichen, nach dem "an die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG" zu führen, "nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden" dürften und es notwendig sei, "positiv abzugrenzen, was für die Feststellung, jemand könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen, genügt und es nicht zulässig (ist), allein negativ anzuführen, was dafür nicht genüge" (Beschwerdebegründung S. 1 Abs. 3). Es kann dahinstehen, ob die von den Klägern herangezogenen Ausführungen aus dem Urteil des Senats vom 4. September 2003 zu den diese Entscheidung tragenden, divergenzfähigen Rechtssätzen rechnen oder ob sie lediglich das "Prüfprogramm" für diese Entscheidung bezeichnen. Das Berufungsgericht ist für die Prüfung der Frage, ob die Klägerin zu 1 in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, von den in dem Urteilen des Senats vom 4. September 2003 aufgestellten Anforderungen ausgegangen (Berufungsurteil S. 10 f.) und ist in deren Anwendung zu der einzelfallbezogenen Bewertung gelangt, dass die Klägerin zu 1 die deutsche Sprache nicht in dem hiernach erforderlichen Umfange beherrsche. Auch soweit das Berufungsgericht bei der Würdigung der Anhörung der Klägerin zu 1 in der Berufungsverhandlung ausführt, in welchen Punkten - negativ - die Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1 nicht den vom Berufungsgericht herangezogenen - positiven - Anforderungen an die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erforderlichen Sprachkenntnisse genügen, weist dies nicht darauf hin, dass das Berufungsgericht die in den Urteilen des Senats vom 4. September 2003 aufgestellten Sprachanforderungen verkannt hätte, in der Sache von ihnen abgewichen wäre oder gar einen divergenzfähigen Rechtssatz gebildet hätte, nach dem für die Prüfung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG von anderen oder höheren Anforderungen an die Sprachkenntnisse auszugehen sei. Soweit die Kläger die nach der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ersichtlichen Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1 abweichend vom Berufungsgericht dahin bewerten, dass sie den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen genügten, so ist dieser Angriff auf die einzelfallbezogene Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht bereits im Ansatz nicht geeignet, eine Divergenz (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auf
zuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).