Beschluss vom 23.11.2011 -
BVerwG 8 PKH 10.11ECLI:DE:BVerwG:2011:231111B8PKH10.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011 - 8 PKH 10.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:231111B8PKH10.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 10.11

  • Hessischer VGH - 24.06.2010 - AZ: VGH 6 A 2643/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren mit Wirkung vom 23. November 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N., N., beigeordnet.
  2. Der Kläger hat Raten zu zahlen. Die Höhe einer Rate beträgt 155 €.

Gründe

1 Gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Letzteres ist hier gemäß § 166 VwGO, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, weil der Kläger Revisionsbeklagter ist.

2 Dem Kläger ist auf seinen am 23. November 2011 gestellten Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach der von ihm vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16. November 2011 die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen kann. Der Kläger hat monatliche Einnahmen aus Altersrente und Versorgungsbezügen in Höhe von … €, von denen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO ein Betrag von 400 € abzuziehen ist. Die vom Kläger angegebenen pauschalen Nebenkosten in Höhe von … € können nicht berücksichtigt werden, weil sie nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung diese an seine Lebensgefährtin für die Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung zahlt. Auch der Rückforderungsbescheid der Bundesfinanzdirektion-Mitte vom 28. September 2011 ist nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger nach seinen Angaben Widerspruch eingelegt hat und auf diesen Bescheid nichts zahlt. Danach ist für den Kläger ein für die Kosten der Prozessführung einzusetzendes Einkommen in Höhe von … € zu berücksichtigen. Gemäß § 166 VwGO, § 115 Abs. 2 ZPO führt dies zu einer monatlichen Rate von 155 €.

3 Da sich der Kläger vom dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen muss, ist ihm - entsprechend seinem Antrag - gemäß § 166 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt N. aus N. beizuordnen.