Verfahrensinformation

Die Kläger haben beim Bundesministerium der Justiz jeweils einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend gemacht. Die noch streitigen Informationen betreffen Unterlagen zu einem mittlerweile abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren (Verfahren BVerwG 7 C 2.11), Vorlagen zu einem zwischenzeitlich der Sache nach überholten Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts zu Regelungen des Kindschaftsrechts (Verfahren BVerwG 7 C 3.11) sowie Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (Verfahren BVerwG 7 C 4.11). Das Bundesministerium der Justiz hat die begehrte Einsicht in die Akten abgelehnt, weil sich die streitigen Informationen auf typische Regierungstätigkeiten bezögen. Das Ministerium unterliege aber nur dann den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes, wenn es als Verwaltungsbehörde handele. Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Rechtsansicht nicht gefolgt und hat auch das Vorliegen von Gründen verneint, die dem grundsätzlich auch gegenüber den Bundesministerien bestehenden Informationsanspruch entgegenstehen könnten. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht jeweils zugelassene Revision der Beklagten.


Beschluss vom 23.11.2011 -
BVerwG 7 C 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:231111B7C2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011 - 7 C 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:231111B7C2.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 2.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 05.10.2010 - AZ: OVG 12 B 5.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2010 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2008 sind hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit unwirksam, als das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Klägers stattgegeben und das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat.
  3. Die Beklagte trägt 5/6, der Kläger trägt 1/6 der Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht tragen die Beklagte 5/9 und der Kläger 4/9.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Da der verstorbene Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war und dieser keinen Aussetzungsantrag gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO gestellt hat, ist das Verfahren durch den Tod des Klägers nicht unterbrochen worden und wird mit Wirkung für und gegen die - noch unbekannten - Erben fortgeführt (Beschluss vom 24. September 2009 - BVerwG 20 F 6.09 - juris Rn. 1 m.w.N.). Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind, soweit sie sich auf den in der Revisionsinstanz anhängigen Prozessstoff beziehen und hinsichtlich der Kostenentscheidung unwirksam (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aber davon, anhand eingehender Erwägungen doch noch abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit schwierige Rechtsfragen aufgeworfen und kann deshalb der Verfahrensausgang nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden, ist eine Kostenteilung angezeigt. Hiernach hat die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zum weit überwiegenden Teil zu tragen.

3 Mit ihren grundsätzlichen Einwänden gegen den Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen, die im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren entstanden sind, wäre die Beklagte nicht durchgedrungen. Denn die Regierungstätigkeit ist vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht von vornherein ausgenommen (siehe dazu die Urteile des Senats vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 3.11 und BVerwG 7 C 4.11 -). Dem Anspruch auf Zugang zu den Unterlagen der BRAGO-Kommission konnte die Beklagte insbesondere den Versagungsgrund nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG nicht entgegensetzen. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur Lebensmittelbuch-Kommission (Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475/10 -  ZLR 2011, 113 <juris Rn. 52 ff.>; dazu Beschluss des Senats vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072) sind auf die Arbeit einer ad-hoc-Kommission, die ihre Tätigkeit mit der Vorlage eines - allgemein zugänglichen - Gesetzentwurfs vor mittlerweile zehn Jahren endgültig beendet hat, wohl nicht übertragbar. Es spricht auch alles dafür, dass das Oberverwaltungsgericht das Bundesministerium der Justiz hinsichtlich der Zuschriften Dritter zu Recht zur Neubescheidung verpflichtet hat.

4 Als offen war der Ausgang des Revisionsverfahrens allerdings anzusehen, soweit der Zugang zu nicht-öffentlichen Unterlagen des Bundestages und des Bundesrates betroffen war. Unter welchen Voraussetzungen von einer Übertragung der jedenfalls anfangs beim Urheber der Information liegenden Verfügungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) auf das Ministerium ausgegangen werden kann, erfordert eine vertiefende Untersuchung, die in diesem Rahmen nicht zu leisten ist. Des Weiteren bedürfte der Prüfung, ob insoweit parlamentarische Vertraulichkeitspflichten einem Anspruch entgegengehalten werden können (vgl. hierzu Urteil vom 27. September 2007 - BVerwG 7 C 4.07  - Buchholz 406.252 § 8 UIG Nr. 1 Rn. 16 f.). Hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstandes entspricht folglich eine Kostenteilung der Billigkeit.

5 Auf der Grundlage dieser Einschätzung der Erfolgsaussichten der Revision waren auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen neu zu fassen.

6 Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.