Beschluss vom 23.11.2011 -
BVerwG 1 VR 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:231111B1VR2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011 - 1 VR 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:231111B1VR2.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 2.11

  • Bayerischer VGH München - 22.02.2010 - AZ: VGH 19 B 09.929

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das erledigende Ereignis eingetreten ist.

2 Billigem Ermessen entspricht es hier, in Anbetracht des Urteils des Senats in der Hauptsache vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10 - die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, der auch in der Hauptsache unterlegen ist.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei ist von einen Streitwert von 5 000 € auszugehen, da die Ausweisung im Vordergrund des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens steht.