Beschluss vom 23.11.2009 -
BVerwG 8 B 115.09ECLI:DE:BVerwG:2009:231109B8B115.09.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.11.2009 - 8 B 115.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:231109B8B115.09.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 115.09
- VG Gera - 13.08.2009 - AZ: VG 6 K 384/09 Ge
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. August 2009 mit Schriftsatz vom 16. November 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.