Verfahrensinformation

Das Landeskriminalamt des beklagten Landes Berlin hat den Kläger durch Verwaltungsakt aufgrund von § 81 b, 2. Alt. der Strafprozessordnung (StPO) zur Abgabe von Fingerabdrücken sowie der Aufnahme von Lichtbildern aufgefordert. Hintergrund waren gegen ihn laufende strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid des Landeskriminalamtes auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht könne nicht länger der herrschenden Meinung folgen, wonach § 81 b, 2. Alt. StPO zu polizeirechtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ermächtige, nicht aber zu solchen auf dem Gebiet des Strafprozessrechts. Spätestens seit dem Inkrafttreten von § 81 g St PO i.V.m. dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz müsse davon ausgegangen werden, dass auch die Maßnahmen nach § 81 b, 2.Alt. St PO dem Strafverfahrensrecht zugehörten. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Beklagten.


Urteil vom 23.11.2005 -
BVerwG 6 C 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:231105U6C2.05.0

Leitsatz:

Die Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81 b 2. Alt. StPO beurteilt sich nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach den Polizeigesetzen der Länder.

  • Rechtsquellen
    StPO § 81 b 2. Alt.

  • VG Berlin - 27.10.2004 - AZ: VG 1a 164.04

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:231105U6C2.05.0]

Urteil

BVerwG 6 C 2.05

  • VG Berlin - 27.10.2004 - AZ: VG 1a 164.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e, Dr. G r a u l i c h und Dr. B i e r
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

I


das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
die Revision zurückzuweisen.

II