Beschluss vom 23.11.2005 -
BVerwG 7 B 40.05ECLI:DE:BVerwG:2005:231105B7B40.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2005 - 7 B 40.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:231105B7B40.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 40.05

  • VG Berlin - 04.02.2005 - AZ: VG 31 A 32.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht N e u m a n n und G u t t e n b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 124 782 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem allein geltend gemachten Verfahrensfehler einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO).

2 Allerdings wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Gericht einen Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung ablehnt, obwohl der Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter aus erheblichen Gründen an einer Teilnahme gehindert ist (§ 173 VwGO, § 227 ZPO), und der Beteiligte deshalb in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten ist. Das Verwaltungsgericht hat aber den Antrag der Klägerin, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2005 zu verlegen, ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht abgelehnt.

3 Die Klägerin hatte dem Verwaltungsgericht keine erheblichen Gründe im Sinne des § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO für die begehrte Verlegung des Termins dargelegt. Unter erheblichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Umstände zu verstehen, die es auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erfordern, das Gebot der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens zurückzustellen, das im Falle der Verlegung eines bereits anberaumten Termins berührt wird. Diese Gründe muss der Beteiligte dem Gericht dartun. Es obliegt ihm, die Hinderungsgründe schlüssig vorzutragen.

4 Daran fehlte es hier. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten den Verlegungsantrag damit begründet, dass Rechtsanwalt S. erkrankt sei, der die Sache allein bearbeitet habe. Dieser Grund rechtfertigte eine (erneute) Verlegung des Termins nicht, weil Rechtsanwalt S. seit mehreren Monaten erkrankt war und nach den eingereichten Attesten ein Ende seines krankheitsbedingten Ausfalls nicht absehbar war. Unter diesen Umständen traf die anderen Mitglieder der Sozietät die Obliegenheit, sich in den Prozessstoff einzuarbeiten, um eine Vertretung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sicherzustellen.

5 Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. Februar 2005 änderte aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts hieran nichts. Das Verwaltungsgericht konnte diesem Schriftsatz nicht entnehmen, dass nunmehr aufgrund weiterer Umstände erhebliche Gründe im Sinne des § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO eine Verlegung des Termins notwendig machten. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in diesem Schriftsatz darauf hingewiesen, eine Vertretung der Klägerin durch einen anderen Rechtsanwalt aus der Kanzlei sei nicht möglich, weil Rechtsanwältin B. ebenfalls plötzlich erkrankt sei. Das Verwaltungsgericht durfte diesen Verlegungsantrag aber mit der Begründung ablehnen, eine ordnungsgemäße Prozessvertretung erscheine durch die dritte der Kanzlei angehörende Rechtsanwältin S.-H. gewährleistet. Die Klägerin behauptet zwar in ihrer Beschwerde, nicht Rechtsanwältin S.-H., sondern Rechtsanwältin B. habe sich nach der Erkrankung von Rechtsanwalt S. in die Sache eingearbeitet; innerhalb der jetzt nur noch zur Verfügung stehenden kurzen Zeit nach der plötzlichen Erkrankung von Rechtsanwältin B. sei es Rechtsanwältin S.-H. nicht mehr möglich gewesen, sich in die Sache einzuarbeiten. In dem Verlegungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. Februar 2005 ist dieser Sachverhalt indes nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht davon ausgehen, dass Rechtsanwältin B. nach der Erkrankung von Rechtsanwalt S. die Bearbeitung der Sache übernommen habe. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass ausschließlich Rechtsanwältin S.-H. in den Monaten der Erkrankung von Rechtsanwalt S. den Schriftverkehr mit dem Gericht geführt hatte. Dabei hat Rechtsanwältin S.-H. nicht nur Anträge auf Terminsverlegung gestellt, sondern gerade in dem Schriftsatz vom 2. Februar 2005 Ausführungen zur Sache selbst gemacht. Deshalb durfte das Verwaltungsgericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ohne weitere Nachfrage davon ausgehen, dass Rechtsanwältin S.-H. die Sache nunmehr bearbeitet und mangels einer für sie vorgetragenen Verhinderung den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnehmen kann.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.