Verfahrensinformation

Die Eltern der Kläger wurden 1952 in der DDR im Rahmen der "Aktion Ungeziefer" zwangsumgesiedelt, ihr landwirtschaftlicher Betrieb in Sch. wurde enteignet. Als Entschädigung erhielten sie 1953 einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb in R. 1959 verließ die Familie das Gebiet der DDR. Daraufhin wurde auch der Betrieb in R. unter staatliche Verwaltung gestellt und 1969 in Volkseigentum überführt.


1994 wurden den Klägern die Grundstücke in R. zurückübertragen. 1997 wurden sie für die Zwangsumsiedlung rehabilitiert und erhielten auch die Grundstücke in Sch. zurück. In diesem Zusammenhang verlangte die Beklagte Erstattung des Wertes der Grundstücke in R. Zur Begründung hieß es, die Eltern der Kläger hätten diese Grundstücke als Ausgleich für die Zwangsumsiedlung und Enteignung in Sch. erhalten; da sie die Grundstücke in Sch. nunmehr zurückerhalten hätten, müssten sie den Wert dieser Ausgleichsleistung erstatten.


Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Wert der Grundstücke in R. nach dem Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum (1969) oder nach dem Zeitpunkt der Rückgabe (1994) zu bemessen ist. Die Beklagte hat ihrer Erstattungsforderung den späteren Zeitpunkt zugrundegelegt, das Verwaltungsgericht den früheren.


Beschluss vom 23.10.2006 -
BVerwG 3 C 26.05ECLI:DE:BVerwG:2006:231006B3C26.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.10.2006 - 3 C 26.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:231006B3C26.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 26.05

  • VG Gera - 14.04.2005 - AZ: VG 6 K 365/02 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Das Verfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt.

Gründe

1 Da binnen der vereinbarten Frist kein Widerruf des in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006 abgeschlossenen Vergleichs bei Gericht eingegangen ist, ist das Verfahren beendet (§ 106 Satz 1 VwGO). Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Vergleich.