Beschluss vom 23.10.2002 -
BVerwG 1 B 374.02ECLI:DE:BVerwG:2002:231002B1B374.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 1 B 374.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:231002B1B374.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 374.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.07.2002 - AZ: OVG 4 A 1432/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen werden. Sie legt einen Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar. Sie wendet sich vielmehr nach Art einer Berufungsbegründung allgemein dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Demokratische Republik Kongo anders gewürdigt habe als das erstinstanzliche Gericht, und beruft sich dabei auf neue Erkenntnisse, die teilweise nach der angefochtenen Entscheidung entstanden sind.
Damit verkennt die Beschwerde den Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde. Diese dient nicht der sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung. Vielmehr kann der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision nur über eine substantiierte Darlegung der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO erreichen. Dem genügt die Beschwerde nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.