Beschluss vom 23.09.2009 -
BVerwG 2 B 89.09ECLI:DE:BVerwG:2009:230909B2B89.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2009 - 2 B 89.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:230909B2B89.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 89.09

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 03.07.2009 - AZ: OVG 11 L 1/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. Juli 2009 wird verworfen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist die Beklagte in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden. Dass die Beklagte auch gegenwärtig noch arbeitsunfähig sein mag, ändert nichts an dem Vertretungserfordernis.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 BDG. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F.; § 85 Abs. 11 BDG i.d.F. von Art. 12b Nr. 21 Buchst. b des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <257>).