Beschluss vom 23.09.2008 -
BVerwG 2 B 68.08ECLI:DE:BVerwG:2008:230908B2B68.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2008 - 2 B 68.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:230908B2B68.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 68.08

  • OVG Berlin-Brandenburg - 20.08.2008 - AZ: OVG 80 DB 5.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der früheren Steueramtfrau Marita D. gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2008 wird verworfen.
  2. Die frühere Beamtin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig.

2 Nach § 83 LDO werden Beschlüsse des Beschwerdegerichts mit ihrer Zustellung an den Beschwerdeführer rechtskräftig. Dies gilt auch für Verfahren wie das vorliegende, in denen über die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu entscheiden ist. Diese Entscheidung ist nicht auf der Grundlage des Berliner Disziplinargesetzes zu treffen, sondern weiterhin nach den Vorschriften der inzwischen außer Kraft getretenen Berliner Landesdisziplinarordnung (vgl. hierzu Beschluss vom 30. Mai 2007 - BVerwG 2 B 57.07 ). Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich daran gehindert, sich mit den Einwendungen der früheren Beamtin über die Höhe der ihr zu Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu befassen. Macht sie - wie hier - geltend, ihre materiellen Verhältnisse hätten sich in einer Weise geändert, die eine Neubescheidung rechtfertigte, muss sie dies bei dem zuständigen Verwaltungsgericht beantragen. Hierauf ist die Beamtin bereits während des Beschwerdeverfahrens zutreffend hingewiesen worden.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 107 Abs. 1 Satz 1 LDO ergebenden Grundsatzes.