Beschluss vom 23.09.2004 -
BVerwG 6 B 50.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230904B6B50.04.0

Beschluss

BVerwG 6 B 50.04

  • Bayerischer VGH München - 14.05.2004 - AZ: VGH 22 B 00.2884

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäß dargelegt. Die Darlegung des Verfahrensmangels ungenügender Sachaufklärung erfordert die substantiierte Erklärung, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, z. B. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Daran fehlt es. Der Kläger macht zwar geltend, das Berufungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt nicht genügend aufbereitet, legt aber nicht dar, auf entsprechende Aufklärung hingewirkt zu haben. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 7. Mai 2004 sind Beweisanträge nicht gestellt worden. Auch in dem in der Beschwerdebegründung angeführten Schriftsatz vom 19. April 2004, in dem der Kläger sich eingehend mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 29. Februar 2004 auseinander setzt, sind Beweisanträge nicht enthalten. Die überwiegend nicht näher bezeichneten "vorangegangenen Beweisangebote" sind in der mündlichen Verhandlung nicht förmlich aufgegriffen worden. Die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht auf, welche weiteren Beweiserhebungen sich dem Berufungsgericht noch hätten aufdrängen müssen. Namentlich brauchte sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufzudrängen, experimentell die Produktionsabläufe ohne Sonn- und Feiertagsarbeit simulieren zu lassen, um dadurch das Vorliegen der im Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 17.99 - (BVerwGE 112, 51) entwickelten Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG zu ermitteln. Das Gericht durfte sich darauf beschränken, die vorliegenden Sachverständigengutachten auszuwerten. In der Beschwerdebegründung wird auch nicht ausgeführt, zu welchen konkreten Sachverhalten welche Beweiserhebung mit welchem mutmaßlich zu erwartenden Ergebnis in Betracht gekommen wäre.
Der Kläger rügt in Wahrheit die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung selbst sind jedoch dem jeweils anzuwendenden sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 12. März 2004 - BVerwG 6 B 2.04 -). Verfahrensfehler sind insoweit allenfalls durch eine im Einzelfall willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung - etwa in der Form widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder infolge von Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze - denkbar. Derartiges legt der Kläger jedoch nicht dar.
Der Kläger meint, das Berufungsgericht habe der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 17.99 - (BVerwGE 112, 51) nicht ausreichend Rechnung getragen. Mit diesem Vorbringen kann ebenfalls nicht der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung dargelegt werden, sondern nur als Verfahrensfehler gerügt werden, dass ein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO vorliegt (vgl. Beschluss vom 17. März 1994 - BVerwG 3 B 24.93 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 57). Einen derartigen Verfahrensverstoß legt die Beschwerde aber ebenfalls nicht dar. Das Berufungsgericht hat die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung zusammenfassend dargestellt. Es ist der Forderung, weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, nachgekommen, indem es ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angehört hat. Es hat ferner das in den bereits vorliegenden Gutachten enthaltene Zahlenmaterial gewürdigt. Sollten ihm bei seiner Beweiswürdigung Fehler unterlaufen sein, wäre dies keine Frage des § 144 Abs. 6 VwGO (Beschluss vom 17. März 1994, a. a. O.).
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.