Beschluss vom 23.09.2004 -
BVerwG 10 B 7.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230904B10B7.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2004 - 10 B 7.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230904B10B7.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 7.04

  • Thüringer OVG - 04.11.2003 - AZ: OVG 7 F 293/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t ,
V a l l e n d a r und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. November 2003 wird aufgehoben, soweit darin Ziffer 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 des Flurneuordnungsamtes Gera vom 9. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 26. März 2002 aufgehoben worden ist.
  2. Die Revision wird insoweit zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Soweit der Beklagte durch das angefochtene Urteil beschwert ist, ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens auch eine Neuregelung der Bodenordnung gemäß § 64 LwAnpG mit dem Ziel der Zusammenführung von getrenntem Boden- und Gebäudeeigentum getroffen werden kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 6.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.