Beschluss vom 23.09.2002 -
BVerwG 1 B 228.02ECLI:DE:BVerwG:2002:230902B1B228.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2002 - 1 B 228.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:230902B1B228.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 228.02

  • Niedersächsisches OVG - 18.04.2002 - AZ: OVG 13 LB 3727/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. April 2002 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) darin, dass das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss im vereinfachten Berufungsverfahren gemäß § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, obwohl die Klägerin auf einer mündlichen Verhandlung bestanden und ausdrücklich angekündigt hat, einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu stellen. Durch die Entscheidung im Beschlusswege nach § 130 a VwGO sei der Klägerin die Möglichkeit genommen worden, in einer mündlichen Verhandlung eine Bescheidung dieses Beweisantrags zu erreichen und gegen eine fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags Gegenvorstellung zu erheben.
Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde verpflichtet allein der Umstand, dass nach der Anhörungsmitteilung zum vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO ein Beweisantrag angekündigt oder gestellt wird, das Gericht nicht, nunmehr eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Gericht ist in derartigen Fällen auch nicht verpflichtet, dem Beteiligten vorab die Gründe für die beabsichtigte Ablehnung seines Beweisantrags mitzuteilen (stRspr; Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5; Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B 150.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 37, beide m.w.N.). Allerdings muss das Gericht den Beweisantrag auf seine Rechtserheblichkeit prüfen und den Beteiligten grundsätzlich durch eine erneute Anhörungsmitteilung auf die unverändert beabsichtigte Verfahrensweise und damit darauf hinweisen, dass es dem Beweisantrag nicht nachgehen werde; in den Gründen der Berufungsentscheidung muss es dann im Einzelnen darlegen, warum es dem Beweisantrag nicht entsprochen hat (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 10. April 1992 und 19. April 1999, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht verfahren. Es hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 8. April 2002 mitgeteilt, dass es auch mit Rücksicht auf den angekündigten Beweisantrag an seiner Absicht festhalte, über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss zu entscheiden, und hat in dem Beschluss im Einzelnen ausgeführt, warum es weder dem Zeugenbeweisantrag noch dem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachgekommen ist (BA S. 5). Hinsichtlich des Zeugenbeweises hat das Gericht wesentlich darauf abgestellt, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt werden könnten; hinsichtlich des beantragten Sachverständigengutachtens zur Lage der Muslime im Sandzak hat es die vorhandene eindeutige Auskunftslage im Rahmen seines Ermessens als ausreichend angesehen. Inwiefern diese Ablehnung der beantragten Beweiserhebung prozessrechtlich fehlerhaft sein soll, zeigt die Beschwerde, die sich mit den Ablehnungsgründen des Berufungsgerichts nicht auseinander setzt, weder auf noch ist es sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.