Beschluss vom 23.08.2011 -
BVerwG 7 B 52.11ECLI:DE:BVerwG:2011:230811B7B52.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.08.2011 - 7 B 52.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:230811B7B52.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 52.11

  • Sächsisches OVG - 07.09.2010 - AZ: OVG 5 D 173/10, 5 B 84/11, 5 D 86/11 und 5 B 89/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. September 2010 und 1. Juli 2011 werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben sind unzulässig, weil gemäß § 152 Abs. 1 VwGO Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts - bis auf hier nicht einschlägige Fälle - von Gesetzes wegen unanfechtbar sind. Darauf wurde in den jeweiligen Entscheidungen hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.