Beschluss vom 23.08.2007 -
BVerwG 9 BN 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:230807B9BN1.07.0

Beschluss

BVerwG 9 BN 1.07

  • OVG Rheinland-Pfalz - 05.04.2007 - AZ: OVG 7 C 10027/07

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. April 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, die ihr von der Beschwerde beigemessen wird (1.). Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor (2.).

2 1. Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
„ob die konkrete gesetzliche Ausgestaltung einer Gebühr für eine Berechtigungskarte für einen Steinmetzen auf einem Friedhof arbeiten zu können mit der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung kollidiert (BVerfGE 93, 319, 343 f.; 97, 332, 343).“

3 Zu klären sei in diesem Zusammenhang insbesondere,
„ob es eine besondere sachliche Rechtfertigung für die Gebühr gibt.“

4 Anders ausgedrückt sei die Frage entscheidungserheblich und - sinngemäß verstanden - auch klärungsbedürftig,
„ob die Gebühr für eine Berechtigungskarte sich danach bemessen darf, welcher Aufwand für die Prüfung entsteht, welchen Umsatz ein Steinmetz auf Friedhöfen erzielt, über wie viele Friedhöfe oder Friedhofsflächen ein Friedhofsträger verfügt, ob der Steinmetz nur örtlich oder auch überregional tätig ist.“

5 Diese Fragestellungen rechtfertigen nicht die begehrte Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes wäre es erforderlich, dass die Beschwerde eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die angestrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angibt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache bestehen soll (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils reichen ebenso wenig aus, um diese Voraussetzung zu erfüllen, wie der bloße Hinweis darauf, der streitige Sachverhalt und damit zusammenhängende Rechtsfragen seien bisher nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung geworden.

6 Dies muss sich die Beschwerde entgegenhalten lassen, wenn sie im Zusammenhang mit den von ihr aufgeworfenen Fragen nach Art einer Rechtsmittelschrift an der Rechtsanwendung der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht Kritik übt. So reicht es insbesondere nicht aus, wenn unter Hinweis auf Rechtssätze, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zu den nichtsteuerlichen Abgaben aufgestellt hat, um die insoweit geltenden verfassungsrechtlichen Belastungsgrenzen näher zu bestimmen, von der Beschwerde beanstandet wird, die Vorinstanz habe diese Rechtssätze auf den konkreten Fall fehlerhaft angewandt. Damit werden von ihr zwar Verstöße gegen Bundesrecht gerügt. Es fehlt aber an einer Darlegung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den bundesrechtlichen Normen bisher keine Aussagen zu entnehmen sind, die eine bundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen Landesrechts gewährleisten, so dass insoweit - trotz der dieser Rechtsprechung zu entnehmenden Rechtssätze - noch grundsätzlich bedeutsame Fragen verbleiben, die in einem Revisionsverfahren zu klären sind (vgl. z.B. Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306).

7 Einen dahingehenden Klärungsbedarf vermag die Beschwerde auch nicht dadurch aufzuzeigen, dass sie die vom Bundesverfassungsgericht zu den bundesrechtlichen Maßstabsnormen entwickelten Rechtssätze mit speziellen Fragen verknüpft, die sich aus der Anwendung des irrevisiblen Landesrechts auf den konkreten Sachverhalt ergeben. So ist die Frage, ob für die streitige Gebühr auch der Höhe nach die „die besondere sachliche Rechtfertigung“ in den mit dieser Abgabe legitim verfolgten Zwecken findet (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 <17 f.>), nur zu beantworten, indem die Rechtsgrundlagen überprüft werden, die von der Vorinstanz zutreffend ausschließlich dem Landesrecht entnommen worden sind. Fehl geht in diesem Zusammenhang ebenso der Versuch der Beschwerde, verschiedene Tatsachenfragen zu angeblichen „Veränderungen der Bestattungskultur“ aufzuwerfen, zu denen die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen hat. Sind Tatsachen, die vorliegen müssten, damit eine mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, kann die Revision im Hinblick auf diese Fragen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 f.). Diesen Einwand muss sich die Beschwerde jedenfalls dann entgegenhalten lassen, wenn - wie hier - eine entsprechende Sachaufklärung in der Vorinstanz von der im Termin zur mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretenen Partei nicht ordnungsmäßig beantragt wurde (vgl. Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14 S. 20).

8 2. Die Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch, weil sie sich ebenfalls darauf beschränkt, eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen geltend zu machen. Dies reicht für die Darlegung einer Divergenz ebenso wenig aus wie für die Erhebung einer zulässigen Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.