Beschluss vom 23.08.2006 -
BVerwG 1 B 79.06ECLI:DE:BVerwG:2006:230806B1B79.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 79.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:230806B1B79.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 79.06

  • Bayerischer VGH München - 06.03.2006 - AZ: VGH 13a B 05.30858

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 6. März 2006 wird aufgehoben, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2005 bezieht. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt ein Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 1. Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid vom 11. Februar 2005 (Widerruf der Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1, Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 und negative Feststellung zu den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Nr. 3 des Bescheides) richtet. Insoweit ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.

2 2. Im Übrigen - hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsbegehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur positiven Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG - ist die Beschwerde dagegen unbegründet. Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist das Berufungsurteil deshalb insoweit rechtskräftig, als es eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG verneint hat. Die Rechtskraft ist allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg des Klägers mit seinem noch nicht rechtskräftig beschiedenen Hauptantrag.

3 Die Beschwerde hält im Rahmen ihres Hilfsbegehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG die Frage für klärungsbedürftig, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG grundsätzlich dadurch ausgeschlossen ist, dass im Erlasswege die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger ausgesetzt und die Verlängerung von Duldungen verfügt wurde. Die Frage, wann im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG unter Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zulässig sei, sei zwar zur alten Rechtslage nach dem Ausländergesetz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - (BVerwGE 114, 379) geklärt, bedürfe aber wegen der andersartigen Rechtsfolgen eines solchen Abschiebungsverbots nach dem Aufenthaltsgesetz, das nunmehr im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - und nicht nur einer Duldung - führe (vgl. § 25 Abs. 3 AufenthG), einer erneuten Überprüfung.

4 Wie der Senat zu der entsprechenden Grundsatzrüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren BVerwG 1 B 60.06 mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden hat, hat diese Rüge keinen Erfolg, weil die Frage - wie auch jüngere Entscheidungen des Senats zu § 60 Abs. 7 AufenthG zeigen - bereits ohne weiteres im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu beantworten ist. Die Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung des betroffenen Ausländers durch das Aufenthaltsgesetz bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG wirkt sich auf die hier allein entscheidungserhebliche Frage, unter welchen Voraussetzungen eine verfassungskonforme Anwendung dieser Vorschrift durch das Bundesamt im asylrechtlichen Verfahren zulässig ist, nicht aus. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses in dem Verfahren BVerwG 1 B 60.06 Bezug.

5 3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das Anfechtungsbegehren des Klägers gegen den Widerrufsbescheid, auf das fünf Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen - folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Revision zugelassen worden ist, als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 22.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.