Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten um Mutterkuhprämien. Dem Kläger, einem Landwirt, standen höchstens 65 Prämienansprüche zu. Für 1998 beantragte er Prämien für 64 Mutterkühe, hatte aber schon vor Antragstellung 17 Kühe durch trächtige Färsen ersetzt. Die beklagte Behörde hält die Ersetzung nur für zulässig, wenn Kühe nach der Antragstellung während des sechsmonatigen Haltungszeitraums aus der Herde ausscheiden. Wegen des großen Anteils zu Unrecht beantragter Prämien hat sie den Prämienantrag für 1998 insgesamt abgelehnt. Weil der Kläger sein Kontingent 1998 damit zu deutlich weniger als 90 % ausgeschöpft hat, hat sie ferner seine individuelle Höchstgrenze auf 47 Prämienansprüche herabgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie im vollen Umfang abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu entscheiden haben, ob die Prämie auch für trächtige Färsen beantragt werden kann, ob - verneinendenfalls - den Kläger ein Verschulden trifft und sein Prämienanspruch für 1998 darum vollständig entfällt und ob es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, seine individuelle Prämienhöchstgrenze herabzusetzen.


Beschluss vom 08.02.2005 -
BVerwG 3 B 89.04ECLI:DE:BVerwG:2005:080205B3B89.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.02.2005 - 3 B 89.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080205B3B89.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 89.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.04.2004 - AZ: OVG 20 A 2983/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. April 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die vom Kläger dargelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie führt auf die Rechtsfrage, ob trächtige Färsen im Sinne von Art. 4a Gedankenstrich 3 Buchstabe ii VO (EWG) Nr. 805/68 i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 2066/92 nur solche sind, die eine Mutterkuh während des Haltungszeitraums ersetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 12.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 23.08.2005 -
BVerwG 3 C 12.05ECLI:DE:BVerwG:2005:230805B3C12.05.0

Beschluss

BVerwG 3 C 12.05

  • OVG Münster - 29.04.2004 - AZ: OVG 20 A 2983/02 -
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.04.2004 - AZ: OVG 20 A 2983/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

  1. 1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  2. 2. Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 4a dritter Anstrich Buchstabe (ii) VO (EWG) Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 vorgelegt:
  3. a) Ist eine trächtige Färse nur dann eine Mutterkuh im Sinne des Abschnitts 1 der Verordnung, wenn sie eine Mutterkuh ersetzt, für die ein Prämienantrag gestellt wurde?
  4. b) Ist eine trächtige Färse auch dann eine Mutterkuh im Sinne des Abschnitts 1 der Verordnung, wenn sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr eine Mutterkuh, für die ein Prämienantrag gestellt worden ist, ersetzt hat und als prämienfähig anerkannt worden ist?
  5. c) Wird eine trächtige Färse, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, jedenfalls dann prämienfähig, wenn sie noch vor dem Ablauf der Antragsfrist abkalbt?
  6. 3. Ferner werden dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Auslegung von Art. 33 Abs. 2 und 4 VO (EWG) Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2311/96 vorgelegt:
  7. a) Hat ein Erzeuger Prämienansprüche in einem Wirtschaftsjahr auch dann nicht genutzt, wenn er die Prämie zwar beantragt hat, der Antrag jedoch abgelehnt wurde, weil die betreffenden Tiere nicht prämienfähig waren?
  8. Gilt dies auch dann, wenn kein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Antragstellung gegeben ist?
  9. Wäre dies mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar?
  10. b) Ist Art. 33 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3886/92 dahin auszulegen, dass in Fällen wie dem vorliegenden Prämienansprüche erhalten bleiben, weil ein (ordnungsgemäß begründeter) Ausnahmefall vorliegt?
  11. c) Sind Prämienansprüche, die einem Erzeuger auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3886/92 entzogen wurden, weil er im Wirtschaftsjahr 1998 seine Prämienansprüche zwar zu mehr als 70 %, aber zu weniger als 90 % genutzt hat, nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist bevorzugt an diesen Erzeuger zu vergeben?

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