Beschluss vom 23.08.2005 -
BVerwG 3 C 12.05ECLI:DE:BVerwG:2005:230805B3C12.05.0
Beschluss
BVerwG 3 C 12.05
- OVG Münster - 29.04.2004 - AZ: OVG 20 A 2983/02 -
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.04.2004 - AZ: OVG 20 A 2983/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
- 1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
- 2. Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 4a dritter Anstrich Buchstabe (ii) VO (EWG) Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 vorgelegt:
- a) Ist eine trächtige Färse nur dann eine Mutterkuh im Sinne des Abschnitts 1 der Verordnung, wenn sie eine Mutterkuh ersetzt, für die ein Prämienantrag gestellt wurde?
- b) Ist eine trächtige Färse auch dann eine Mutterkuh im Sinne des Abschnitts 1 der Verordnung, wenn sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr eine Mutterkuh, für die ein Prämienantrag gestellt worden ist, ersetzt hat und als prämienfähig anerkannt worden ist?
- c) Wird eine trächtige Färse, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, jedenfalls dann prämienfähig, wenn sie noch vor dem Ablauf der Antragsfrist abkalbt?
- 3. Ferner werden dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Auslegung von Art. 33 Abs. 2 und 4 VO (EWG) Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2311/96 vorgelegt:
- a) Hat ein Erzeuger Prämienansprüche in einem Wirtschaftsjahr auch dann nicht genutzt, wenn er die Prämie zwar beantragt hat, der Antrag jedoch abgelehnt wurde, weil die betreffenden Tiere nicht prämienfähig waren?
- Gilt dies auch dann, wenn kein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Antragstellung gegeben ist?
- Wäre dies mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar?
- b) Ist Art. 33 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3886/92 dahin auszulegen, dass in Fällen wie dem vorliegenden Prämienansprüche erhalten bleiben, weil ein (ordnungsgemäß begründeter) Ausnahmefall vorliegt?
- c) Sind Prämienansprüche, die einem Erzeuger auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3886/92 entzogen wurden, weil er im Wirtschaftsjahr 1998 seine Prämienansprüche zwar zu mehr als 70 %, aber zu weniger als 90 % genutzt hat, nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist bevorzugt an diesen Erzeuger zu vergeben?