Beschluss vom 23.08.2005 -
BVerwG 3 B 92.05ECLI:DE:BVerwG:2005:230805B3B92.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.08.2005 - 3 B 92.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:230805B3B92.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 92.05

  • VG Meiningen - 14.05.2005 - AZ: VG 1 K 285/02.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Mai 2005 mit Schriftsatz vom 12. August 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Klägerin hat Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Beiordnung eines Rechtsanwalts trotz Rücknahme ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. Mai 2005 aufrechterhalten. Prozesskostenhilfe kann ihr jedoch nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Aus diesem Grunde kann auch dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht stattgegeben werden. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.